Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzungen – was ist steuerlich zu beachten?

Nach dem Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (UrhG) steht einem in seinen Urheberrechten Verletzen ein Schadenersatz zu (§ 97 UrhG).

Durch das Urheberrecht sind in Deutschland folgende Werke geschützt (§ 2 UrhG):

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Foto, Fotoaufnahmen);
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Wird nun eines dieser schützenswerten Werke widerrechtlich genutzt, beispielsweise durch Verwendung von fremden Fotos einer anderen Internetseite auf der eigenen, hat der Urheber Anspruch auf eine Entschädigung durch den Verletzer.

Die Höhe der Entschädigung kann laut laufender Rechtsprechung mit Hilfe von drei verschiedenen Berechnungsmethoden ermittelt werden:

a) der konkrete Schaden, insbesondere entgangener Gewinn,

b) der Verletzergewinn und

c) Schadenberechnung nach Lizenzanalogie.

Details hierzu können Sie dem Artikel “ Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung, Wie wird’s berechnet?“ auf der Internetseite www.internetrecht-rostock.de entnehmen.

Steuerliche Behandlung

  • Einkommensteuer

Grundsätzlich ist einkommensteuerrechtlich zu untersuchen, ob die Schadenersatzzahlungen den privaten oder den unternehmerischen Bereich betreffen.

Private Schadenersatzleistungen sind grundsätzlich als nicht einkommensteuerbar zu behandeln. Hierzu zählen u. E. auch jegliche Zahlungen wegen der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (§ 97 Abs. 2 UrhG).

Bei den im unternehmerischen Bereich eingenommenen Schadenersatzzahlungen nach § 97 Abs. 1 UrhG wird nach der Einkunftsart, aus welcher das Urheberrecht stammt unterschieden.

Die erhaltenen Zahlungen sind als Betriebseinnahmen im Bereich der außerordentlichen Erträge zu erfassen.

Erhält beispielsweise ein Schriftsteller eine Entschädigung für die unerlaubte Verwendung des Inhalts eines seiner Bücher, so handelt es sich hierbei um Betriebseinnahmen im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Erhält hingegen ein gewerblicher Rechtevermittler eine Entschädigungszahlung, so liegen Betriebseinnahmen im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

  • Umsatzsteuer

In Deutschland unterliegen nur die Umsätze der Umsatzsteuer, welche aufgrund eines entgeltlichen Leistungsaustausches erzielt wurden. D. h. es müssen sich zwei willentliche Leistungen gegenüberstehen, z. B. Einräumung eines Verwertungsrechts durch einen Künstler (Fotograf) an einen Internetportalbetreiber gegen ein Entgelt von 10.000 Euro. Beide Parteien sind sich über die Nutzung der Bilder und das zu zahlende Entgelt einig. Somit liegt ein Leistungsaustausch vor, welcher der Umsatzsteuer unterliegt.

Kein Leistungsaustausch, sondern echter, nicht steuerbarer Schadensersatz liegt nach allgemeiner Auffassung vor, wenn der Eingriff gegen oder ohne den Willen des Geschädigten vorgenommen wurde (Dr. Axel Bödefeld in BB, Mößlang in Sölch/Ringleb).

Laut Definition handelt es sich bei echtem Schadenersatz um Ansprüche, welche kraft Gesetzes entstanden sind. Hier laut UrhG.

Wird ein Schadenersatz also für eine Urheberrechtsverletzung gezahlt, liegt gerade keine Einwilligung des Rechteinhabers vor. Genauer gesagt erfolgt eine Verwendung gegen seinen Willen.

Seine, nach § 97 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG geltend gemachte Schadenersatzforderung / Entschädigung ist somit nicht umsatzsteuerbar, da es an einer – in welcher Form auch immer gearteten – Gegenleistung grundsätzlich fehlt.

Die Rechnungsstellung erfolgt also ohne den Ausweis von Umsatzsteuer.

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