Ist das Zurverfügungstellen geschützter Werke eine Verletzung des Urheberrechts?

Die EFF, Electronic Frontier Foundation, ist eine im Juli 1990 gegründete nichtstaatliche Organisation mit Sitz in San Francisco und einem Büro in Brüssel. Die EFF beschäftigt sich mit dem Schutz von persönlichen Daten in Computernetzen und konnte nun vor Gericht einen großen Sieg feiern.

Der Fall war wie folgt gelagert: Das Ehepaar Howell hatte Kazaa auf einem Computer eingerichtet, und die von der Musikindustrie beauftragten Ermittler von MediaSentry waren auf diese Installation aufmerksam geworden. Die Rechercheure benutzten ebenfalls Kazaa, fanden auf dem PC der Howells über 4.000 Dateien die zum Download bereitstanden und erkannten 54 urheberrechtlich geschützte Werke ihres Auftraggebers. 12 der 54 Stücke luden die Ermittler selbst zu Zwecken der Beweissicherung herunter.

Die Ehepartner bestreiten das Vorhandensein der Kazaa-Installation nicht, doch haben sie diese nach eigenen Angaben nur für ihre Porno-Sammlung und andere Zwecke genutzt. Musik habe man über Kazaa nicht geladen und selbst auch keine Musik in den Shared Folder des Computerprogramms eingestellt. Die Kopien seien durch einen nicht erkennbaren Fehler in das geteilte Register gekommen.

Die Richter versuchten die Frage zu klären, die die EFF schon in einem Gutachten aufgeworfen hatte: Ist es eigentlich eine Verteilung im Sinne des Gesetzes, wenn die Anfertigung einer Kopie aus einem Kazaa-Verzeichnis nicht nachgewiesen wurde? Und reicht ein „Zurverfügungstellen“ urheberrechtlich geschützter Werke, um eine Verletzung des Urheberrechts zu begründen? Das Gericht geht dabei ausgiebig auf die bisherige Urteilspraxis ein, und stellt fest, dass nur in 2 früheren Tauschbörsen-Fällen sich dieser Frage überhaupt angenommen wurde, da allerdings nur flüchtig. Bei allen anderen Fällen hat man das Zurverfügungstellen mit der Distribution auf ein gleiches Level gestellt.

Nach genauerer Prüfung kommt das Gericht nun aber zu dem Resultat, dass vorherige Urteile nicht nur oberflächlich waren, sondern schlichtweg auch falsch. Der Klage der Musikindustrie, das Ehepaar Howell wegen Urheberrechtsverletzung zu verurteilen, wurde daher vom Gericht abgewiesen.

Die rechtlichen Mittel für die Kläger sind jedoch hiermit noch nicht ganz ausgeschöpft, doch sollten sie weitere Wege gehen, so müssen sie die Richter erst von ihrem Standpunkt überzeugen. Da das Gericht eine überaus detaillierte und sehr ausführliche Begründung aufgestellt hat, wird es für die Kläger nicht leicht werden.

Für etliche gleichgelagerte Fälle, in denen es um ähnliche Muster geht, könnte dann demnächst die Frage auftauchen: Worin besteht denn eigentlich der Rechtsmissbrauch?