Politik fordert aktive Käuferbestätigung bei Onlineverkäufen

Im österreichischen Nationalrat wurde mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP ein Entschließungsantrag verabschiedet, wonach die Bundesregierung Österreichs ersucht wird, auf EU-Ebene dafür einzutreten, „dass ein online abgeschlossener Vertrag nur dann gültig wird, wenn dieser Vertragsabschluss mit einem Extra-Mail durch den Internetuser bestätigt wird“.

Die Spezialisten des europäischen zentrums für e-commerce und internetrecht (e-center) warnen allerdings vor den Auswirkungen einer solchen Lösung. SPÖ und ÖVP jedoch versprechen sich von ihrem Antrag, dass neue Formen der „Internet-Abzocke“ verhindert werden. Sie weisen daraufhin, dass immer mehr Internet-Nutzer vermeintliche Gratis-Offerten, wie Ahnenforschung oder ähnliches, in Anspruch nehmen und hinterher verlangt der Anbieter einen Geldbetrag, der nur im Kleingedruckten aufgeführt war. Zahlt der Nutzer die Gebühren nicht, muss er damit rechnen, dass ein Inkassobüro die Forderungen eintreibt oder ein Anwalt eingeschaltet wird.

Ein Extra-Bestätigungs-Mail, wie es die ÖVP und die SPÖ fordern, hätte nach Ansicht des e-centers für den E-Commerce kathastrophale Auswirkungen. Lukas Feiler, Vizedirektor des e-centers erklärt warum: „Bis der potenzielle Kunde die Bestellungs-Bestätigung per Mail erhalten hat, vergehen in der Regel einige Minuten. Der Prozentsatz der potentiellen Kunden, der dann noch daran denkt, als Antwort hierauf ein Bestätigungs-E-Mail zu versenden, wäre mit Sicherheit gering. Der Bestellungsprozess wäre für viele Nutzer schlicht zu umständlich und unübersichtlich.“ Außerdem, so Feiler, sind solche unauffälligen Entgeltsklauseln sowieso schon nach vorherrschendem Recht meistens bedeutungslos.

Lukas Feiler weiter: „Geschäftsmodelle, die auf der Geltendmachung nicht bestehender Forderungen beruhen, lassen sich nicht dadurch bekämpfen, dass der Gesetzgeber das Nichtbestehen der Forderungen nochmals betont.“ Bei dem versteckten Hinweis auf Entgeltforderungen, auf den sich der Anbieter der Dienstleistung beruft, handelt es sich generell um allgemeine Geschäftsbedingungen. Ist die entsprechende Vereinbarung für den User jedoch nachteilig, und muss er zudem mit einer solchen nicht rechnen, so ist die Klausel in vielen Fällen nach § 864a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) wirkungslos.

Um dem E-Commerce keinen Todesstoss zu versetzen, schlägt Feiler eine andere Möglichkeit vor, die er für weitaus
tauglicher hält: Nach geltendem Recht ist die neue Praktik der Diensteanbieter nicht gesetzwidrig, also sollte man derartige Geschäftspraktiken in Verwaltungsstraftatbestände aufnehmen. Feiler wörtlich: „Es handelt sich jedenfalls um keinen gerichtlich strafbaren Betrug (§ 146 Strafgesetzbuch), da der Diensteanbieter den User nicht über Tatsachen täuscht, sondern bloß eine falsche Auffassung bezüglich der Vertragsauslegung vertritt.“ Zum Schluss sagte Feiler, dass rechtliche Maßnahmen gegen die neuen Formen der „Internet-Abzocke“ in jedem Fall angebracht sind, wobei die Effekte auf den Internet-Handel immer berücksichtigt werden müssten.