Powerseller müssen Wettbewerbsrecht beachten

Das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigte sich mit Powersellern auf der Online-Plattform eBay. Die Richter haben entschieden, dass bei eBay registrierte PowerSeller sich an die Gesetzmäßigkeiten des Wettbewerbsrechtes halten müssen (Az.: 6 W 66/07). Wer als PowerSeller bei eBay Handel betreibt, agiert als gewerblicher Verkäufer und nicht als Privatperson und ist daher vom Gesetz her als Unternehmer zu betrachten.

Die Richter gaben mit ihrem Urteilsspruch einem Verein zum Schutz des fairen Wettbewerbs recht. Dieser Verein wollte, von einem beim Online-Marktplatz eBay als Power-Seller angemeldeten Verkäufer, die Kosten für die Abmahnung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße erstattet haben. Der Händler hingegen verteidigte sich damit, dass der Anspruch schon darum nicht gegeben sei, da er als Privatperson nicht den gesetzmäßigen Wettbewerbsregeln unterliege. Aus diesem Grund könne er auch keine Wettbewerbsverstöße begehen.

Die Frankfurter Justiz sah die Sache jedoch anders gelagert: Wer bei eBay als PowerSeller registriert sei, der biete Waren und Leistungen häufig und in großem Umfang an, und dieses sei hier der Fall. Damit gelte der Beklagte als Unternehmer und nicht als privat handelnde Person.