Dürfen Kundenretouren als Neuwaren verkauft werden?

Mit der Frage, ob zurückgesandte und vom Händler angenommene Retouren als neu weiterverkauft werden dürfen beschäftigte sich das Amtsgericht Rotenburg (AZ.: 5C350/07).

In dem speziellen Fall ging es um ein Handy, das der Kunde schon mit seinen eigenen Daten bestückt hatte. Danach allerdings schickte er es an den Verkäufer zurück, dieser akzeptierte die Retoure im Rahmen des Widerrufsrechtes.

Das Gericht urteilte: „Grundsätzlich wird die Eigenschaft „neu“ eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben, dass er von einem Kunden intensiv untersucht wird. Bei technischen Geräten, zu denen Mobiltelefone gehören, schließt dies auch eine Prüfung der vorhandenen Funktionen ein.“

Mit dieser Definition ist deutlich festgelegt, dass zurückgenommene Ware ein weiteres Mal als Neuware angeboten werden darf. Allerdings ist zu beachten: Die zurückgesandte Ware muss ansonsten einwandfrei, ohne Fehler und vom Kunden wenig benutzt sein.