COVID‑19 – EU verabschiedet Maßnahmen für sofortige Freigabe von Mitteln

Die EU ergreift zügig Maßnahmen zur Bereitstellung von Finanzmitteln, die dabei helfen sollen, die Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie zu bewältigen.

Der Rat hat heute zwei Rechtsakte angenommen, um rasch Mittel aus dem EU-Haushalt zur Bewältigung der COVID‑19-Krise freizugeben. Mit einem der Rechtsakte werden die Regelungen für die Struktur- und Investitionsfonds geändert; der andere Rechtsakt erweitert den Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsfonds.

Die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise wird den Mitgliedstaaten Zugang zu Kohäsionsgeldern in Höhe von 37 Mrd. € verschaffen, damit sie ihre Gesundheitssysteme stärken und kleine und mittlere Unternehmen, Kurzarbeitsregelungen und gemeindebasierte Dienste unterstützen können.

Rund 8 Mrd. € des Gesamtbetrags werden aus Vorschusszahlungen stammen, die 2019 im Rahmen der Strukturfonds nicht in Anspruch genommen wurden. Die neue Maßnahme ermöglicht es den Mitgliedstaaten, nicht genutzte Mittel zur Abfederung der Auswirkungen der Pandemie zu verwenden, anstatt sie wieder dem EU-Haushalt zuzuführen. Weitere 29 Mrd. € werden vorzeitig aus Mittelzuweisungen ausgezahlt, die erst später im Jahr fällig gewesen wären.

Die Mittel werden ab 1. Februar 2020 bereitgestellt, um Kosten zu decken, die bereits durch die Anstrengungen zur Rettung von Menschenleben und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger entstanden sind.

Die Mitgliedstaaten erhalten auch mehr Flexibilität bei Mittelübertragungen zwischen kohäsionspolitischen Programmen, damit sie Mittel dorthin umlenken können, wo sie am dringendsten benötigt werden.

Außerdem hat der Rat den Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsfonds ausgeweitet, der nun nicht nur Naturkatastrophen abdeckt, sondern auch im Falle eines öffentlichen Gesundheitsnotstands in Anspruch genommen werden kann. Dies wird den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern dabei helfen, den unmittelbaren Bedarf der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie zu decken.

Die nächsten Schritte

Angesichts der Dringlichkeit der Lage werden beide Rechtsakte am 31. März im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und zum 1. April 2020 in Kraft treten.