Keine Pflichtangabe: Telefax-Nummer
Immer wieder bereitet die Muster-Widerrufsbelehrung Schwierigkeiten und bietet „professionellen“ Abmahnern
die Möglichkeit Mitbewerber vor Gericht zu ziehen. In folgendem Fall ging es sich darum, ob ein Online-Shopbetreiber dazu verpflichtet ist einen Faxanschluss anzugeben.
In der Muster-Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Käufer die Vertragserklärung „ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, Email)“ rückgängig machen kann. Da in der Widerrufserklärung das Fax angeführt ist, ist in der Widerrufserklärung somit auch eine Fax-Nummer mit anzugeben, dachte sich ein Abmahner. Der Abgemahnte nahm dies so nicht hin und ging vor Gericht. Hier kam das OLG Hamburg zu dem Schluss, dass der Internethändler keine Fax-Nummer haben muss (AZ.: 5 W 77/07).
Wörtlich heißt es im richterlichen Urteil: „Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein, für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich – ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege – stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und diese ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen.“
Das Urteil verwundert umso weniger, als dass in einem schon länger zurückliegenden Beschluss des Oberlandesgerichtes in Köln (AZ.: 6 U 109/03) festgestellt wurde, dass „eine Telefax-Nummer nicht den Anforderungen an eine unmittelbare Kommunikation genügt“, sondern in jedem Fall im Impressum eine Telefonnummer, eine Postanschrift oder eine E-Mail-Adresse vorgeschrieben ist. Auch heißt es in der Widerrufsbelehrung „zum Beispiel Fax“, was keinem Zwang gleichkommt, sondern nur eine Möglichkeit für die vorgeschriebene Textform darstellt.
Da in der Neufassung der Musterbelehrungen, die am 1. April 2008 in Kraft getreten ist, „z.B. Fax“ auch wieder aufgeführt ist, ist die Streichung in der Widerrufsbelehrung nach obigem Urteil aber weder erforderlich, noch ratsam.
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