Vorsicht beim Passus: unfreie Rückgabe von bestellter Ware in der Widerrufsbelehrung

Wir berichteten ja bereits mehrfach über den Gebrauch der Klausel der „unfreien Retouren“ in der Widerrufsbelehrung, ein Thema sowohl für Verkäufer, als auch für Käufer, die versuchen ihre Rechte geltend zu machen. Oftmals findet man in der Widerrufsbelehrung von Online-Händlern den Passus, dass „nicht frankierte Retouren vom Händler nicht angenommen werden“.

Mehrere Gerichtsurteile beschäftigten sich schon mit dieser Klausel (z.B. OLG Hamburg 17. Januar 2007 – AZ.: 312 O 929/06). Das aktuellste Urteil hierzu kommt abermals vom Oberlandesgericht Hamburg – AZ.: 3 W 7/08, welches wieder bestätigt, dass die Einschränkung „nicht freigemachte Rücksendungen werden nicht angenommen“ wettbewerbswidrig ist.
Die Begründung findet man im § 357 Abs. 2 Satz des BGB. („…Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer…“). Es ist auch nur unter bestimmten Umständen oder besonderen vertraglichen Absprachen möglich, davon abzuweichen.

Die Richter in Hamburg sind der Meinung, dass bei der angewendeten Formulierung der Kunde davon ausgehen muss, dass grundsätzlich eine unfreie Rückgabe nicht angenommen wird und er damit sein Widerrufsrecht nicht durchführen kann. Festgelegt ist allerdings auch, dass bei Warenwerten unter 40 Euro die Kosten der Retouren dem Käufer in Rechnung gestellt werden können, jedoch nur nach vorheriger Ankündigung, die dieses explizit festhält.

Doch Vorsicht: Auch hier ist der Hinweis „unfreie Sendungen werden nicht angenommen“ nicht korrekt, wenn der Erwerber aus der Widerrufsbelehrung nicht augenfällig erkennen kann, das Artikel ab einem Warenwert von 40 Euro prinzipiell unfrei verschickt werden können.

Dementsprechend ist Händlern anzuraten, die Widerrufsbelehrungen auf entsprechende Klauseln hin zu überprüfen und diese dann gegebenenfalls abzuändern oder ganz zu entfernen. Bittet man den Käufer die Portokosten vorab zu übernehmen, muss man als Händler dem Verbraucher in jedem Fall deutlich die Kostenrückerstattung anbieten. Zudem darf die Aufklärung darüber nicht fehlen, dass man als Unternehmer, Kraft des Gesetzes, zur Kostenübernahme verpflichtet ist.