Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung

Ab dem 1. April 2008 gilt die „Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ des Bundesjustizministeriums. Lange erwartet und diskutiert, gibt es zeitgleich eine neue Muster-Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Rückgabebelehrung für in Deutschland aktive Händler.

Die bisherige Version der Muster-Widerrufsbelehrung, herausgegeben vom Bundesjustizministerium, stieß immer wieder auf Kritik, da einzelne juristische Feinheiten, vor allem im Hinblick auf den Online-Handel, nicht bedacht wurden. Das hatte zur Folge, dass sich Online-Händler, die auf das gesetzliche Muster vertrauten, trotzdem häufig wegen wettbewerbsrechtlicher Vergehen abgemahnt wurden. Internet-Händler, die die gesetzmäßigen Musterformulare auf dem Online-Marktplatz eBay benutzten, wurden von einer Abmahnwelle wegen mangelhafter Widerrufsbelehrungen geradezu überschwemmt.

Im Oktober 2007 stellte das Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf für eine neue Muster-Widerrufsbelehrung vor. Dieser Entwurf stieß aufgrund der vorgesehenen Anhänge und des damit unausweichlichen enormen Umfangs des Dokumentes auf heftige Kritik (4 DIN A4 Seiten). Bei der neuen Verordnung nun fallen die anfangs vorhergesehenen Anhänge weg und dadurch fällt diese eindeutig überschaubarer aus als das zunächst geplante Konzept.

Ein weiteres Manko, des im Oktober vorgelegten Entwurfs war, dass das Muster auch weiterhin nicht als formelle Verordnung galt. Gerichte hätten also auch in Zukunft die Verordnung angreifen können. Zwar ist dieser Mangel noch nicht behoben, allerdings ist aus Fachkreisen zu erfahren, dass das Ministerium binnen kurzem Entwürfe für ein rechtssicheres Exemplar vorlegen wird, das auch Ausführungen zu den Mustern einbeziehen wird. Der Belehrungstext der neuen Verordnung wird jedoch gleich bleibend in ein Gesetz überführt.

Auch wenn jeder in der Bundesrepublik tätige Händler bis zum Sommer 2008 noch eine gewisse Unsicherheit akzeptieren muss, ist die neue Verordnung im Hinblick auf die zu verwendenden Belehrungstexte schon einen erheblichen Schritt weiter in die richtige Richtung .

Wie aber sehen die wichtigsten Modifikationen für Online-Händler nun aus:

1. Beginn der Widerrufsfrist

Die inkorrekte Unterweisung über den Beginn der Widerrufsfrist war oft ein Grund Händler abzumahnen. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, war nach Ansicht der Gerichte nicht klar und eindeutig formuliert und somit wettbewerbswidrig. Siehe hierzu § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO. Wichtig für den Fristbeginn ist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform und bei der Lieferung von Waren laut § 312 d Abs. 2 BGB außerdem der Tag des Wareneingangs beim Empfänger. Beides wird nun in der neuen Ausführung berücksichtigt.

Ein anderes Problem den Fristbeginn betreffend ist die Handhabung bestimmter Informationspflichten, denen der Verkäufer unterliegt. Auch dieses Thema ist in dem neuen Muster nun behoben, denn in der neuen Ausführung werden die einzelnen Informationspflichten detailliert aufgeführt. Auf eine ausdrückliche Regelung der einzelnen Informationspflichten, wie sie in dem Diskussionsentwurf vom Oktober 2007 vorgesehen war, wurde aus Aspekten der Übersichtlichkeit verzichtet. Wörtlich lautet der Text zum Fristbeginn nun wie folgt: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.“

2. Die Wertersatzklausel beim Online-Marktplatz eBay

§ 357 III 1 BGB regelt den Wertersatz. Dieser besagt, dass nur dann Wertersatz für eine durch die ordnungsgemäße Nutzung der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten ist, wenn man spätestens bei Vertragsabschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, diese zu vermeiden.

Es kam in letzter Zeit allerdings bei eBay häufiger die Fragestellung auf, ob im Zuge der Widerrufsbelehrung bei eBay anzugeben ist, dass ein Wertersatz für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware durch den Konsumenten außer Acht bleibt. Da jedoch die Darstellung der juristischen Informationen auf der Internetseite nach Ansicht der Gerichte nicht dem Textformerfordernis des § 126 b BGB genügt, ist bei eBay eine Aufklärung über den Wertersatz vor Vertragsschluss in Textform nicht möglich. Das hat zur Folge, dass entsprechend § 346 II 1 Nr. 3 BGB bei einer rein bestimmungsgemäßen Nutzung der Sache durch den Abnehmer ein Wertersatz vollständig außer Betracht bleibt. Noch ist diese Problematik von oberster Stelle nicht eindeutig geklärt. Es wurde aber zumindest eine Formulierung im neuen Muster hinzugefügt, die sich des Problems annimmt.
Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 III 1 BGB und eine Möglichkeit deren Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsabschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes der nachfolgender Satz einzusetzen:
„Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“
Auch wenn die neue Muster-Widerrufsbelehrung noch kein formelles Gesetz darstellt, empfehlen Juristen trotzdem den Einsatz dieser Ausführung. Zum einen, weil sich die Möglichkeit bietet unter Umständen Amtshaftungsansprüche gegen das Bundesjustizministerium geltend zu machen, falls Nachteile durch Anwendung des amtlichen Musters entstehen. Denn das Ministerium hat, obschon Kritik am Muster geäußert wurde, dieses wiederholt bestätigt und damit einen gewissen Vertrauenstatbestand geschaffen.

Zum anderen kann man sich auf die Privilegierung § 14 I BGB-InfoV berufen. Das heißt, bei einem privilegierten Vergehen wird ein Grundtatbestand um spezielle Eigenschaften ergänzt und mit einer milderen Strafdrohung versehen. Hier gilt dieses für die Belehrung über das Widerrufsrecht, die den Anforderungen des § 355 II und den diesen ergänzenden Anordnungen des BGB genügt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwendet wird.

Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V.