Krankschreibung online „bestellen“? – Wettbewerbszentrale leitet Musterprozess gegen Anbieter von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein

„Krankschreibung ohne Arztbesuch“, so wirbt ein Softwareunternehmen aus Norddeutschland, für sein Geschäftsmodell. Tatsächlich kann der Kunde auf der Homepage des Unternehmens dort vorgegebene und auswählbare Symptome anklicken, einige Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantworten und nach eigenem Ermessen die Dauer der Krankschreibung bestimmen („Für wie viele Tage fühlen Sie sich arbeitsunfähig? Arzt folgt Ihrem Wunsch…“). Sodann kann der Nutzer seine Kontaktdaten und die gewünschte Zahlungsmodalität angeben.

Nach Zahlung erhält der Kunde die Krankschreibung, die von einem Privatarzt ausgestellt ist, digital oder per Post. Bei Testbestellungen kam es dabei zu keinem Kontakt des Kunden mit dem betreffenden Arzt. Bisher ist das Modell beschränkt auf „Erkältungen“, „Regelschmerzen“, „Rückenschmerzen“ sowie neuerdings „Stress“. Auf der Startseite wird zudem geworben mit „100% gültiger AU-Schein“.

Werbung für Fernbehandlung

Die Wettbewerbszentrale sieht in der Werbung für diese Dienstleistung einen Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz. Die Vorschrift verbietet Werbung für Fernbehandlungen.

Außerdem ist die Aussage „100% gültiger AU-Schein“ nach Auffassung der Wettbewerbszentrale irreführend. Mit dieser Aussage wird aus ihrer Sicht der Eindruck erweckt, dass die so beworbene Krankschreibung sämtliche rechtlichen Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllt. Die von dem Unternehmen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mögen zwar formal die Voraussetzungen zur Vorlage beim Arbeitgeber erfüllen. Dass sie aber auch materiell die erforderliche Beweiskraft besitzen, d.h. auch arbeits- und berufsrechtlichen Anforderungen genügen, wird von etlichen Juristen bezweifelt. Tatsächlich ist bis dato keine höchstrichterliche arbeitsgerichtliche Entscheidung ersichtlich, die eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Ergebnis als „100% gültig“ anerkannt hätte.

Unter arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten ist es wegen der besonderen Beweiskraft der Bescheinigung nach Auffassung der Wettbewerbszentrale erforderlich, dass diese von einem Arzt nach persönlichem Kontakt mit dem Patienten ausgestellt wird.

Da das Unternehmen auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat die Selbstkontrollinstitution Anfang Oktober Klage beim LG Hamburg (Az. 406 HKO 165/19) einreichen lassen.

„Die Wettbewerbszentrale lässt in diesem Grundsatzverfahren unter anderem die Werbe-Behauptung „100% gültiger AU-Schein“ gerichtlich überprüfen. Für Arbeitgeber wäre es wichtig zu wissen, ob eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den erforderlichen Beweiswert hat“, meint Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die sich auf eine solche Bescheinigung verließen.

LG München untersagt bereits ottonova-Werbung wegen Fernbehandlung

Das Landgericht München hat in einer Entscheidung vom Juli 2019 dem Versicherer ottonova untersagt, für ärztliche Fernbehandlungen in Form eines digitalen Arztbesuches zu werben, wenn den Versicherten angeboten wird, mittels einer App von Schweizer Ärzten Diagnosen oder Therapieempfehlungen zu erhalten (LG München I, Urteil vom 16.07.2019, 33 O 4026/18, nicht rechtskräftig). Das Berufungsgericht wird sich vermutlich mit der geplanten Änderung des § 9 HWG auseinandersetzen müssen. Im Regierungsentwurf des Digitale Versorgung-Gesetzes soll das Fernbehandlungs-Werbeverbot dann nicht gelten, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Auch mit dieser Änderung bleibt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale Werbung für die geschilderten Primärversorgungsmodelle unzulässig.

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