Anwälte dürfen ihre Dienstleistungen im Netz zur Auktion anbieten

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem veröffentlichen Beschluss verkündet, dass Rechtsanwälte ihre Beratungsangebote im Internet versteigern dürfen. Der Klagende ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen auf dem Online-Marktplatz eBay an. Dabei ging es um zwei “Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen” mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 €. Das 2. Angebot war ein “Exklusivberatungsservice (5 Zeitstunden)” mit einem Startpreis von 500 €.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin rügte den Beschwerdeführer, da die Auktion juristischer Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge.

Nun beschäftigten sich die Karlsruher Richter mit dem Fall. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen. In ihren Augen sei die Versteigerung weder als unsachliche Werbung einzustufen, noch verletze er damit das anwaltliche Gebührenrecht. Die Berufsfreiheit hat damit Vorrang(Az: 1 BvR 1886/06 – Beschluss vom 19. Februar 2008).

Der Anwalt unterstrich seine Angebote unter anderem mit einem Foto, auf dem Babyaugen abgebildet waren und bot auch einen 5-stündigen „Exklusivberatungsservice“ an. Die Verfassdungsrichter sahen dies nicht als „marktschreierisch“ an, da nur diejenigen die Angebote zu Gesicht bekämen, die ausdrücklich die entsprechende Webseite aufrufen.

Die Richter:

„Das Angebot drängt sich keiner breiten Allgemeinheit unvorbereitet auf. Überdies ist das Angebot nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet (das Werben um tatsächliche Mandate ist Anwälten berufsrechtlich untersagt). Auch wenn der Höchstbietende den Zuschlag erhält, richtet sich die Ofeerte an eine nicht bekannte Menge potenzieller Kunden.“

Das Gericht hatte ebenso keine Beanstandungen an der nicht vorab kalkulierbaren Höhe des Entgelts. Dem Rechtsanwalt stehe es frei, eine von den gesetzlich festgelegten Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. “Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung”, beurteilte die 2. Kammer des Ersten Senats den Fall.