Onlinehandel: Umsatzzahlen steigen auch im 3. Quartal

Auch im dritten Quartal des Jahres 2019 sind die Umsatzzahlen im Onlinehandel stark angestiegen. So sind die Umsätze in diesem Quartal mit über 17 Mrd. Euro gegenüber dem dritten Quartal im Vorjahr 12,3 Prozent höher. In den ersten neun Monaten des Jahres 2019 verzeichnete die Branche damit einen Anstieg von 11,6 Prozent gegenüber 2018. Das berichtet der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh). Mehr denn je sind damit Steuerberater gefragt, die sich mit Onlinehandel und den gesetzlichen Änderungen des laufenden und kommenden Jahres auskennen.

Für das vergangene Quartal lagen die Zahlen im Bereich Onlinehandel sogar noch gut einen Prozentpunkt über der Wachstumsprognose des bevh. Angesichts des anstehenden Weihnachtsgeschäfts geht der Verein von einem E-Commerce-Wachstum von insgesamt 10,5 Prozent im Jahr 2019 aus. Grundlage sind die Ergebnisse aus einer großen Verbraucherstudie zum Thema „Interaktiver Handel in Deutschland“.

Aktueller Handlungsbedarf für Onlinehändler

Onlinehändler müssen sich mit zahlreichen gesetzlichen Regelungen auseinandersetzen, die sie in diesem Jahr treffen: So müssen Händler, die ihre Waren auf digitalen Marktplätzen wie Amazon und eBay anbieten, den Betreibern seit dem 1. Oktober 2019 eine digitale Erfassungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt haben. Andernfalls droht ihnen der Ausschluss vom Marktplatz.

Auch die Quick Fixes, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten, lösen Handlungsbedarf bei Onlinehändlern aus: Danach müssen insbesondere solche, die an Programmen wie „Amazon PAN FBA“ teilnehmen, künftig im Vorhinein dafür sorgen, dass die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) des Lieferlandes vorliegt. Denn eine innergemeinschaftliche Lieferung ist für sie nur steuerfrei, wenn der Abnehmer zum Zeitpunkt der Lieferung eine vom Lieferland erteilte USt-ID des Lieferlandes besitzt und er diese verwendet. Zudem muss der Händler zwingend eine zusammenfassende Meldung abgeben.

Rechtliche Regelungen richtig einordnen

„Die Relevanz der rechtlichen Regelungen ist für den Onlinehändler oft nur schwer einzuordnen. Vielen Onlinehändlern ist zum Beispiel nicht bekannt, dass die Regeln zur Marktplatzhaftung auch für Händler mit Geschäftssitz in Deutschland und für Kleinunternehmer gelten“, erläutert Steuerberater Marc Müller, Vorstand der Steuerberatungsgesellschaft felix1.de„Auf der sicheren Seite ist der Händler da oft nur mit einem auf Onlinehandel spezialisierten Steuerberater wie felix1.de.“

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