Wettbewerbszentrale überprüft Werbeaussagen für E-Zigaretten „Genuss ohne Reue“

Die Wettbewerbszentrale hat in einigen Fällen sowohl Werbeaussagen als auch die Kennzeichnung von Verpackungen für E-Zigaretten beanstandet. In einem der Fälle verhandelte das Landgericht Essen bereits über eine Plakatwerbung für Liquids, auf der es hieß „Genuss ohne Reue“ sowie „apothekenreine Premium Liquids“. Am 25. Oktober 2019 wird das Urteil in dieser Sache erwartet (LG Essen, Az. 41 O 13/19).

Die Wettbewerbszentrale stuft die vorgenannten Aussagen als gesundheitsbezogen ein und hält diese somit für unzulässig, da das Tabakerzeugnisgesetz Werbeaussagen verbietet, die den Eindruck erwecken, der Genuss der Erzeugnisse sei gesundheitlich unbedenklich. Sie vertritt zudem die Auffassung, dass die Aussage „Genuss ohne Reue“ per se irreführend ist, weil E-Zigaretten nach Stellungnahmen u.a. des Deutschen Krebsforschungszentrums nicht gesundheitlich undenklich seien.

Tabakerzeugnisgesetz enthält Regeln für Werbung

Das TabakerzeugnisG enthält verschiedene Regelungen hinsichtlich Werbeinhalten und Werbemedien. So verbietet es über gesundheitsbezogene Aussagen hinaus generell Werbung im Internet für Tabakerzeugnisse. Für Inhaltsstoffe darf nicht mit Aussagen geworben werden, die die Vorstellung vermitteln, sie seien natürlich oder naturrein. Darüber hinaus müssen sich die Aussagen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale auch am Irreführungsverbot des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb messen lassen.

Die rechtlichen Probleme drehen sich um folgende Fragen:

Ist das Tabakgesetz überhaupt auf E-Zigaretten bzw. Liquids anwendbar? Bei bestimmten Regelungen ist dort nur die Rede von (klassischen) „Tabakerzeugnissen“, bei anderen von „Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“; von letzterem sind auch E-Zigaretten umfasst. Hat der Gesetzgeber die Aufnahme von E-Zigaretten in einigen Regelungen schlicht vergessen? Und handelt es sich bei „Genuss ohne Reue“ um eine gesundheitsbezogene Angabe oder – so trägt es die Gegenseite vor – um die Beschreibung eines Lifestyles?

Retten E-Zigaretten Leben?

Beim LG Trier hat die Wettbewerbszentrale Ende Mai Klage gegen ein Unternehmen eingereicht, das auf Plakaten mit der Aussage warb „E-Zigaretten Leben Jetzt umsteigen“. Die Wettbewerbszentrale sieht in diesem Wortspiel den ihres Erachtens irreführenden Hinweis darauf, dass der Genuss von E-Zigaretten unbedenklich sei. Bisher hat das LG Trier noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (LG Trier, Az. 7 HK O 30/19).

Fehlerhafte Kennzeichnung beanstandet

Die Wettbewerbszentrale ist in den vergangenen zwei Jahren in insgesamt 12 Fällen gegen Werbung für E-Zigaretten vorgegangen. Ein Schwerpunkt der Beanstandungen bezog sich dabei auf die Verwendung gesundheitsbezogener Werbeaussagen wie oben dargestellt. Die überwiegende Zahl der Unternehmen verpflichtete sich außergerichtlich zur Unterlassung.

Ein anderer Schwerpunkt liegt in der fehlerhaften Kennzeichnung der Verpackungen oder Geräte. Nach dem TabakerzeugnisG dürfen E-Zigaretten nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel ein Beipackzettel mit Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen oder Warnhinweise für bestimmte Verbraucher, etwa Schwangere.