eBay-Händler benötigen doch keine Information über das Zustandekommen des Vertrags

Nach einem neuen Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal vom 14.02.2008(Az. 2 HK.O 175/07). müssen eBay-Händler in ihren Angeboten nun doch nicht über das Zustandekommen des Vertrags und die Speicherung des Vertragstextes informieren. Allerdings ist Händlern vorerst doch noch zu empfehlen, entsprechende Hinweise in ihre eBay-Angebote zu übernehmen.

Das aktuelle Urteil aus Frankenthal widerspricht einem Beschluss des LG Leipzig vom 28.12.2007 (Az. 06HK O 4379/07), über den eBay kürzlich per Newsletter berichtete. Hier war eine einstweilige Verfügung gegen einen Händler erwirkt worden, der in seinen Auktionsangeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrags informiert hatte. Die einstweilige Verfügung war im Rahmen einer Abmahnwelle ergangen, die eine Kanzlei aus Leipzig in den letzten Wochen und Monaten gegen eine Vielzahl von Händlern bei eBay losgetreten hatte. Diese Händler hätten nicht über das Zustandekommen des Vertrags, die technischen Schritte zum Vertragsschluss, die Speicherung des Vertragstextes oder die Vertragssprache informiert. Darin sahen die Anwälte Verstöße gegen die Informationspflichten beim Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr aus den Paragraphen 312 c, 312 e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Das LG Frankenthal widersprach jetzt dem Beschluss aus Leipzig. Grund für die Entscheidung ist die Auffassung der Kammer, dass ein Kaufen und Mitbieten bei eBay nur nach Abschluss einer eBay-Mitgliedschaft möglich ist. Diese setze ausdrücklich ein Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay voraus und in den Paragraphen 10 und 11 der AGB seien die Einzelheiten für das Zustandekommen des Vertrags ausreichend geregelt.

Damit liegen zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen vor und es gibt eine Patt-Situation. Da sich Abmahnanwälte das ihnen genehme Gericht für eine einstweilige Verfügung aussuchen können, ist trotz des neuen Urteils mit weiteren Abmahnungen zu rechnen. Wollen Händler kein Risiko eingehen, sollten sie zur Sicherheit zunächst einen Hinweis auf die Paragraphen 10 und 11 der eBay-AGB in ihre Angebote einarbeiten.

Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, legalershop.de, Rechtssicher verkaufen!

Frank