Vorsicht bei der Weiterleitung von signierten Dokumenten

Ein Anwalt musst sich vor dem Bundesverfassungsgericht darüber aufklären lassen, dass fast nur eigenhändige Signaturen rechtskräftig sind und, dass es durchaus kleine, aber feine Unterschiede gibt.

Folgender Hintergrund zum Fall: Der Jurist wollte wegen einer zurückgewiesenen Klage Berufung einlegen. Daraufhin verfasste er ein Schriftstück an das zuständige Gericht. Er tat dies, sich auf einer Dienstreise befindend, an seinem Laptop. Das Schreiben versah er mit seiner eingescannten Unterschrift und schickte es per Mail an seine Sekretärin. Diese bat er dann, das Dokument auszudrucken und per Fax an das Gericht weiterzuleiten. Die Sekretärin verrichtete ihren Auftrag. Es war der letzte Tag der Berufungsfrist.

Die Richter allerdings erkannten das Schreiben nicht an, da es nicht eigenhändig signiert sei. Die Unterschrift des Rechtsanwaltes sei nur eingescannt und dann in das Schreiben eingesetzt worden. Hiermit war die Berufung hinfällig.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte: „Eine Unterschrift muss eigenhändig sein. Eine Ausnahme bildet lediglich ein per Computer verschicktes Fax, in das mangels anderer Möglichkeiten eine eingescannte Unterschrift eingebracht werden kann.“

Wenn der Anwalt also den direkten Weg über seinen Laptop genommen hätte, und die Berufung von seinem Computer aus, direkt an die Faxnummer des Gerichtes verschickt hätte, wäre das Schreiben anerkannt worden. Da jedoch das Dokument ausgedruckt und erst dann auf als Fax verschickt wurde, war die Unterzeichnung ungültig.