Anspruch auf Kostenrückerstattung der Anwaltskosten bei ungerechtfertigten Abmahnungen

Abmahnungen sind ein leidiges Thema im Internet und viele Webseitenbetreiber sind schon einmal abgemahnt worden. Die Mehrheit der Abmahnungen sind in der Sache zumindest zum Teil berechtigt.

Die Frage aber ist, was passiert, sollte eine Abmahnung wirklich einmal vollkommen unbegründet sein. Da man als juristischer Laie diese Problem nicht alleine aus der Welt schaffen kann, muss man sich einen Anwalt zur Seite nehmen. Diesen aber muss man aus eigener Tasche bezahlen, auch wenn am Ende festgestellt wird, dass die Abmahnung widerrechtlich war. Die Möglichkeiten sein Geld vom Abmahner zurückzufordern sind sehr gering.

Eine negative Feststellungsklage gegen die Abmahnung ist denkbar, beinhaltet aber nicht die Kosten die außerhalb des Gerichtes angefallen sind, so die zu zahlende Rechtsanwaltsrechnung. Unter dem Aktenzeichen 315 O 371/05 hat das Landgericht Bochum jetzt bestimmt, dass in Sonderfällen ein Anspruch auf die Kostenrückerstattung der Anwaltskosten besteht. Allerdings nur in dem Fall, in dem eine Gegenabmahnung ausgesprochen wurde. Voraussetzung ist aber: Die erste Abmahnung muss „offensichtlich unzutreffend” gewesen sein.

Jeder, der also vom „Abmahnfieber” betroffen ist, sollte vorher noch mal darüber nachdenken, ob diese tatsächlich gerechtfertigt ist, denn sonst könnte es auch für den Abmahnenden durchaus teuer werden.