Haftungsausschluss greift nicht bei falscher Produktbeschreibung

Nicht nur zur Erreichung einer hohen Kundenzufriedenheit sind detaillierte und wahrheitsgemäße Artikelbeschreibungen auf dem Online-Marktplatz eBay sehr wichtig. Wer bei eBay Waren anbietet, und dabei falsche Angaben über den Zustand des Erzeugnisses macht, der kann sich bei einer Beschwerde des Käufers nicht auf die Haftungsausschluss-Klausel berufen:

§ 444 BGB: “Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.”

Der Fall, der vor dem Landgericht Krefeld verhandelt wurde, beschäftigte sich mit einem eindeutig mängelbehafteten Plasmabildschirm. Hier musste der Verkäufer dem Käufer nun das Geld zurückzahlen. In dem vorliegenden Fall hatte eine Person über das Online-Auktionshaus eBay einen gebrauchten Plasmabildschirm zu einem Sofortpreis von 1.790 Euro angeboten. Dies geschah unter Ausschluss der Gewährleistung. In der Darstellung des Bildschirms wurde der „Top-Zustand” angepriesen. Weiterhin beschrieb der Verkäufer: „Das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler und funktioniert immer”.

Einen Tag nachdem der Käufer seine Lieferung erhalten hatte, erklärte er auch schon den Rücktritt vom Vertrag, wegen Fehler am Bildschirm. Einbrenn- bzw. Pixelfehler, zu laute Lüftung nach zu kurzer Zeit wurden von einem Experten, der das Gerät untersuchte, bestätigt. Der Anbieter jedoch berief sich auf die ausgemachte Klausel des Haftungsausschlusses, so dass letztendlich das Gericht in Krefeld entscheiden musste.

Die Richter in Krefeld urteilten im Urteil vom 1.2.2008 – 1 S 119/07 wie folgt: „Der Käufer kann vom Verkäufer die bereits gezahlten 1.790 Euro nach und nach gegen Rücksendung des Plasmabildschirms zurückverlangen. Nicht nur die Bildfehler, sondern auch die extreme Geräuschentwicklung (58 Dezibel) stellen beträchtliche Sachmängel dar. Auf Grund dieser Ausfälle kann sich der Verkäufer nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Die vom Verkäufer gewählten Ausdrücke wie „Top-Zustand” oder auch „sieht echt klasse aus” könnte man mit gutem Willen noch als reine Anpreisung des Artikels sehen und nicht als Verschleierung eines bestimmten Zustandes des Gerätes.

Die Beschreibung „das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler” und “funktioniert immer” allerdings, so die Richter, sind in jedem Fall irreführend. Hierdurch habe der Verkäufer in seiner eBay-Offerte Funktionen des Bildschirms durch Angaben zur Beschaffenheit detailliert und näher beschrieben und damit zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht. Allerdings fehlten genau diese Eigenschaften später. Der Bundesgerichtshof hat in solchen Fällen bestimmt, dass Haftungsausschlussklauseln hier ungültig sind, ohne dem Verkäufer direkt betrügerisches Handeln unterstellen zu wollen.