EuGH-Urteil: Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, nach der die
über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPALastschriftverfahren[1] bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.

Der mit der Rechtssache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Vertragsklausel gegen das Unionsrecht verstößt.

In seinem gestrigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage: Die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro[2] steht einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegen, die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

EuGH-Urteil: Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden
EuGH-Urteil: Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden: pixabay.com ©jessica45 (Creative Commons CC0)

Da nämlich die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wird durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der
Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist, was ein Lastschriftempfänger nach der Verordnung ausdrücklich nicht darf. Durch dieses nach der Verordnung bestehende
Verbot soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit
der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung, nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger
frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese – entgegen der
Auffassung der Deutschen Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto
in einem bestimmten Mitgliedstaat führt.

Außerdem hindert einen Zahlungsempfänger nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er z. B. die Fahrkarten erst liefert bzw. deren Ausdruck
ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen

[1] Dieses Verfahren wurde in der Europäischen Union im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area [SEPA]) eingeführt.
[2] Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. 2012, L 94, S. 22).

Gerichtshof der Europäischen Union