1&1 darf bei Bestellung von DSL-Tarifen Wahl des Routers nicht einschränken

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„Internetdienstleister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Deshalb ist es irreführend, wenn ein Unternehmen suggeriert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der angebotenen Router mitbestellen.“

Bestellung erst nach Wahl eines Routers möglich

1&1 bietet auf seiner Internetseite den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an. Wenn ein Verbraucher einen Tarif auswählt und den Bestellvorgang startet, heißt es auf der Folgeseite: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“ Kunden müssen dann eines von drei abgebildeten Geräten auswählen – vom kostenlosen „1 & 1 DSL-Modem“ bis hin zum „1 & 1 HomeServer Speed+“ für 4,99 Euro im Monat. Ohne Router-Wahl können sie ihre Bestellung nicht fortsetzen.

Unternehmen dürfen keinen Router aufzwingen

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend ist. Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne. Tatsächlich können Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers ist im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben.

Hotline-Service hebt irreführung nicht auf

Das Unternehmen hatte sich vergeblich damit verteidigt, es würde an anderer Stelle darüber informieren, dass auch andere Router geeignet sind. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik „Tarif-Details“ nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Die Richter überzeugte das nicht. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen.

Urteil des LG Koblenz vom 24.05.2019, Az. 4 HK O 35/18 – nicht rechtskräftig

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.