Freigabe des Zusammenschlusses von Thalia und der Mayerschen Buchhandlung

Das Bundeskartellamt hat die Fusion zwischen den beiden Buchhandelsketten Thalia und Mayersche Buchhandlung freigegeben. Thalia und die Mayersche sind beide große Buchhandelsketten, die zusammen in Deutschland 288 Buchhandlungen betreiben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir haben uns das Vorhaben sehr genau angesehen. Es kommt vor allem in einzelnen regionalen Märkten in Nordrhein-Westfalen zu relativ hohen gemeinsamen Marktanteilen der Beteiligten beim stationären Verkauf von gedruckten Büchern. Trotzdem bestehen gegen den Zusammenschluss letztlich weder aus Sicht des Verbrauchers noch aus Sicht der Verlage durchschlagende wettbewerbliche Bedenken. Den Verbrauchern stehen mit dem wachsenden Online-Handel sowie mit der Vielzahl von kleineren und mittleren Buchhändlern des tradtionellen Sortimentsbuchhandels gute Einkaufsalternativen zu Verfügung. Wegen der gesetzlich vorgegebenen Buchpreisbindung findet der Wettbewerb auf der Bucheinzelhandelsebene ganz überwiegend nicht bei den Preisen sondern bei der Angebotsqualität wie z.B. der Sortimentsauswahl, der Beratung sowie der Gestaltung der Geschäfte statt, was auch Chancen für kleinere Händler bietet.“

Auch den Buchverlagen droht kein wettbewerblich problematischer Zuwachs von Nachfragemacht. Thalia ist zwar einer der wichtigsten Abnehmer von Verlagen und dem Buchgroßhandel in Deutschland. Letztlich bleiben aber die gemeinsamen Beschaffungsanteile von Thalia und Mayersche auf einem unbedenklichen Niveau.

Freigabe des Zusammenschlusses von Thalia und der Mayerschen Buchhandlung
Freigabe des Zusammenschlusses von Thalia und der Mayerschen Buchhandlung. ©Bundeskartellamt

Aufgrund einer intensiven Vorbereitung des eigentlichen Kontrollverfahrens konnte die umfassende Prüfung der Fusion bereits innerhalb der einmonatigen sogenannten ersten Phase abgeschlossen werden. Das Bundeskartellamt hat hierfür 85 regionale Buchhandelsmärkte genauer untersucht sowie weitere betroffene Märkte – wie z.B. den Handel mit E-Books und mit E-Book-Readern – geprüft. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die gemeinsamen Marktanteile der Beteiligten in einigen regionalen Märkten zwar hoch sind, dennoch aber durch den Zusammenschluss keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu erwarten ist.

Der Wettbewerbsdruck aus dem Online-Handel hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Außerdem führt die Buchpreisbindung in Deutschland dazu, dass die meisten Bücher überall zum gleichen Preis verkauft werden müssen. Daher können die Beteiligten mögliche, aus ihrer Größe resultierende Vorteile nicht im Rahmen eines Preiswettbewerbs gegenüber kleineren Händlern und zulasten der Verbraucher ausnutzen. Darüber hinaus sind die Zusammenschlussbeteiligten auch nach der Fusion weiterhin einem gewissen Wettbewerbsdruck durch den Buchhandel in sonstigen Verkaufsstellen, wie Supermärkten, Tankstellen und Drogeriemärkten sowie dem Direktvertrieb durch die Verlage ausgesetzt, die nicht Teil des betrachteten kartellrechtlichen Marktes sind.

Auf den Beschaffungsmärkten erlangen die Zusammenschlussbeteiligten eine durchaus herausgehobene Marktstellung. Dennoch stehen den Verlagen und Großhändlern hinreichende Absatzalternativen in Form von anderen stationären und Internet-Sortimentsbuchhändlern, sonstigen Verkaufsstellen und dem Direktvertrieb zur Verfügung. Einige Verlage haben die Sorge geäußert, dass die Unternehmen künftig über eine große Einkaufsmacht verfügen und daher auch Konditionenverbesserungen fordern könnten. Das Bundeskartellamt wird dies im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sogenannten Anzapfverbot beobachten.

Die von der Fusion betroffenen weiteren Märkte waren wettbewerblich unproblematisch. Die Bereiche der E-Books und der E-Book-Lesegeräte („Reader“) sind insbesondere durch den intensiven Wettbewerb von Amazon geprägt. Thalia ist an der bekannten E-Book-Plattform „Tolino“ beteiligt, die durchaus erfolgreich am Markt tätig ist und zu dem Marktführer Amazon Kindle aufschließen konnte. Die Zusammenschlussbeteiligten kommen hier jedoch nicht auf wettbewerblich bedenkliche gemeinsame Marktanteile.

Bundeskartellamt