Nach Ansicht des EuGH ist das Angebot von Airbnb ein “Dienst der Informationsgesellschaft”

airbnb Ireland, eine Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin (Irland), verwaltet für alle Nutzer außerhalb der Vereinigten Staaten eine Online-Plattform, die dazu dient, einen Kontakt zwischen Gastgebern (Unternehmern und Privatpersonen), die über zu vermietende Unterkünfte verfügen, und Personen, die solche Unterkünfte suchen, herzustellen.

Infolge einer Beschwerde, die u. a. von der Association pour un hébergement et un tourisme professionnel als Zivilpartei gegen X eingelegt worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Paris (Frankreich) am 16. März 2017 Anklage wegen Verstößen gegen das Gesetz zur Regelung der Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit Grundstücken und Geschäften (sogenannte Loi Hoguet) insbesondere hinsichtlich Maklertätigkeiten. airbnb Ireland bestreitet, als Grundstücksmaklerin tätig zu sein, und macht geltend, die Loi Hoguet sei nicht anwendbar, da sie mit der Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft unvereinbar sei[1].

Der Untersuchungsrichter des Regionalgerichts Paris hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um zu klären, ob die Leistungen, die airbnb Ireland in Frankreich mittels einer von Irland aus betriebenen elektronischen Plattform erbringt, unter die in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehene Freiheit des Dienstleistungsverkehrs fallen und ob die restriktiven Vorschriften für die Ausübung des Berufs eines Grundstücksmaklers in Frankreich, die in der Loi Hoguet enthalten sind, airbnb Ireland entgegengehalten werden können.

Im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage prüft Generalanwalt Maciej Szpunar in den Schlussanträgen vom heutigen Tag, ob in der von airbnb Ireland erbrachten Dienstleistung ein Dienst der Informationsgesellschaft gesehen werden kann.

Nach einem Hinweis auf die Definition in der Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[2] stellt der Generalanwalt fest, dass nach der Art des von airbnb Ireland geleisteten Dienstes zu fragen sei, nämlich, ob es sich um eine im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien handele und ob sie vollständig mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung erbracht werde und nichts mit Diensten zu tun habe, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht würden.

Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung bereits bestimmte Kriterien für gemischte Dienste aufgestellt, d. h. solche mit einer elektronisch erbrachten Komponente und einer anderen nicht auf diese Weise erbrachten Komponente.

Nachdem der Generalanwalt den Dienst von airbnb Ireland anhand dieser Kriterien geprüft hat, schlägt er dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass eine Dienstleistung, die darin bestehe, mittels einer elektronischen Plattform einen Kontakt zwischen potenziellen Mietern und Vermietern herzustellen, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anböten, wobei der Anbieter dieser Dienstleistung keine Kontrolle über die wesentlichen Modalitäten der Beherbergungsleistungen ausübe, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle. Der Umstand, dass dieser Anbieter auch andere in materieller Form erbrachte Dienstleistungen anbiete, stehe der Einstufung dieser elektronisch erbrachten Dienstleistung als Dienst der Informationsgesellschaft nicht entgegen, vorausgesetzt, die letztere Dienstleistung sei mit den anderen Dienstleistungen nicht untrennbar verbunden.

Zu der Möglichkeit, airbnb Ireland die Loi Hoguet entgegenzuhalten, führt der Generalanwalt aus, dass dieses Gesetz in dem Fall, der dem Gerichtshof vorliegt, auf den ersten Blick in den Anwendungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr falle, da es sich um die Regelung eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats handele, die geeignet sei, die Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken. Eine Anforderung, die ein anderer Mitgliedstaat als derjenige aufstellt, in dem der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, kann diesem Anbieter nur entgegengehalten werden und nur dann eine Beschränkung des freien Verkehrs dieser Dienste bewirken, wenn sie eine Maßnahme darstellt, die die materiell-rechtlichen und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gemäß der Richtlinie erfüllt.

Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen gemäß der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass ein anderer als der Herkunftsmitgliedstaat Ausnahmen vom freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nur durch „auf den konkreten Einzelfall“ bezogene Maßnahmen vorsehen dürfe. Jedenfalls habe das vorlegende Gericht festzustellen, ob die fraglichen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände erforderlich seien, um den Verbraucherschutz sicherzustellen, und ob sie nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinausgingen.

Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen führt der Generalanwalt aus, dass ein Mitgliedstaat, der beabsichtige, Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat zu erlassen, zuvor die Kommission über seine Absicht unterrichten und den Herkunftsmitgliedstaat auffordern müsse, Maßnahmen in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft zu ergreifen. Es deute nichts darauf hin, dass Frankreich Irland aufgefordert hätte, Maßnahmen im Hinblick auf Dienste der Informationsgesellschaft zu ergreifen und auch die Voraussetzung in Bezug auf die Unterrichtung der Kommission scheine nicht erfüllt worden zu sein, und zwar weder während der Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nach Ablauf dieser Frist. Die unterlassene Unterrichtung über eine Maßnahme werde dadurch sanktioniert, dass diese Maßnahme dem Anbieter der betreffenden Dienste nicht entgegengehalten werden könne.

Zu der Frage, ob ein anderer als der Herkunftsmitgliedstaat den Anbietern einer bestimmten Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft Anforderungen in Bezug auf die Ausübung des Berufs eines Grundstücksmaklers wie die in der Loi Hoguet vorgesehenen eigenmächtig und ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen auferlegen darf, vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass die Richtlinie einem Mitgliedstaat verbiete, unter derartigen Umständen und auf eine solche Weise den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mietgliedstaat zu beschränken.

[1] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

[2] Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

Gerichtshof der Europäischen Union