Keine Quellensteuer auf Online-Werbebuchungen

In einer am 14. März 2019 veröffentlichenden Entscheidung hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nach Beratungen mit dem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern und beteiligen Landesfinanzbehörden gegen die Steuerabzugspflicht nach § 50a EStG für grenzüberschreitende Zahlungen bei der Schaltung von Online-Werbung gestellt. Der BVDW hatte sich im Vorfeld mit dem BMF intensiv um eine entsprechende Lösung bemüht und auch eine eigene Stellungnahme übersandt. Das BMF hat dem BVDW gegenüber bestätigt, dass diese Entscheidung endgültig ist. Ein offizielles Rundschreiben wird in einigen Wochen folgen.

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1. Worum geht es beim aktuellen Thema „Quellensteuer nach § 50a EStG“?

In Deutschland erbrachte Leistungen deutscher Unternehmen unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Erbringen ausländische Unternehmen ohne Sitz in Deutschland hier Leistungen, können auch sie einer Steuerpflicht unterliegen. Diese so genannte “beschränkte Steuerpflichtigkeit” besteht, wenn inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt werden.

Besonders eingängig ist dies im Falle der Buchung eines ausländischen Künstlers für einen Auftritt in Deutschland (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die hier erbrachte – vergütete – künstlerische Leistung unterliegt der beschränkten Steuerpflicht in Höhe von 15 Prozent nach § 50a Abs. 2 EStG. Da die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung dieser Steuer in solchen Fällen den deutschen Auftraggeber (z.B. den Konzertveranstalter) trifft, “preist” dieser die entsprechende Summe vorab in die Gage ein.

Eine Quellensteuerpflichtigkeit besteht aber auch bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

2. Werbebuchung als Überlassung von Rechten?

Das Finanzamt München hatte im Rahmen von Betriebsprüfungen eine (nachträgliche) Steuerpflichtigkeit für Werbebuchungsleistungen bei im Ausland ansässigen Unternehmen festgestellt. Entsprechend gebuchte Werbeleistungen wurden nicht als Dienstleistung, sondern als „Überlassung von „Werberechten im Sinne des § 50a Einkommenssteuergesetz (EstG)“ eingeschätzt. Verantwortlich für die Entrichtung dieser Steuer in Höhe von 15 Prozent wäre zunächst das buchende deutsche Unternehmen.

Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich bei einer entgeltlich angebotenen Werbemöglichkeit über Portale eines ausländischen Diensteanbieters um Kenntnisse und Fähigkeiten (Know-How) handelt, die nur dieser kontrolliert und diese daher ein Recht im Sinne des § 50a Abs. 3 EstG darstellt. Diese Ansicht wird in einem Fachzeitschriftenartikel des zuständigen Finanzbeamten des Finanzamtes München dargelegt.[1]

Daher forderte das FA München nun – sieben Jahre später – die entsprechende Nacherstattung von deutschen Unternehmen für die Jahre 2012-2013 ein. Grund für die Beschränkung der Nachforderungen auf die Jahre bis 2013 ist im Übrigen, dass ab dem 1. Januar 2014 das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50, 50a EStG übernommen hat.

Die dargestellte Rechtsmeinung der Landesfinanzbehörde ist aus unserer Sicht nicht haltbar. So begegnet schon die Auffassung Bedenken, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung abseits der Lizenzierung von Software um eine Gewährung eines „Vorteils“ handelt, der in der Ausführung der Werbung durch ein Computerprogramm liege. Es ist schon fraglich, ob die Know-How-Argumentation überhaupt trägt. Zudem liegt eine inländische Verwertung laut einem Schreiben des BMF zur Einordnung der Vermietung von Computerprogrammen[2] z.B. dann nicht vor, wenn lediglich Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden.

3. Endgültige Entscheidung des BMF

Ähnlich wurde dies unterdessen auch im BMF gesehen. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hatte der BVDW das Thema daher zusammen mit einem Vertreter des BMF bereits auf seiner Sitzung des Ressorts Digitalpolitik am 31. Januar 2019 sowie auf der Sitzung des Ressorts Data Economy am 14. Februar 2019 in Berlin besprochen. Wegen der überragenden Bedeutung hatte das BMF die gesamte Thematik daher auch an sich gezogen und beriet mit dem seit 2014 zuständigen BZSt sowie den Landesfinanzbehörden über eine einheitliche Positionierung. Als Ergebnis war das nun inhaltlich verabschiedete Rundschreiben des BMF zur Sicherstellung der bundeseinheitlichen Anwendung des § 50a EstG vorgesehen.

Im Klaren war man sich beim BMF bereits, dass es unterschiedlichste Modelle gibt, wie die Bezahlvorgänge im Rahmen von Werbeleistungsbuchungen getätigt werden und dass eine generelle Einordnung nicht leicht sein würde. Unklar war auch, wie im Zweifel eine Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdinventar vorgenommen werden soll. Der BVDW hatte dem BMF daher frühzeitig seine Unterstützung zur Klärung von Sachfragen angeboten um zu verhindern, dass die verfehlte Rechtsauffassung weiter bestehen bleibt und ggf. Grundlage für ein entsprechendes Grundsatzpapier des BMF wird. Bereits im Vorfeld hatte das BMF mitgeteilt, dass man sich im Rahmen der Positionierung in jedem Falle dafür einsetzen würde, dass eine rückwirkende Anwendung dieser Rechtsauslegung absolut ausgeschlossen wird.

4. Nutzloser bürokratischer Aufwand bei Anwendung des § 50a EstG

Die nun veröffentliche Entscheidung beseitigt nicht nur diese Gefahr. Die Brisanz des Themas lag auch in einer erheblich gesteigerten Bürokratiefolge bei Anwendbarkeit der Regeln. Eine Einstufung von Online-Werbebuchungen als Recht im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG hätte am Ende nur dazu geführt, dass nichts als Aufwand produziert würde.

Grund dafür sind die vielen Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland geschlossen hat. In den allermeisten Abkommen ist insbesondere der Umgang mit Quellensteuerpflichten geregelt. Deutsche Unternehmen könnten nach § 50d Abs. 2 EStG eine Freistellung von ihren Pflichten zum Steuerabzug beantragen soweit das BZSt bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren). Sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten. Außerdem würden die entsprechenden Unternehmen im Ausland Mitwirkungspflichten erfüllen müssen. Soweit anwendbar, hätte die Einstufung von Online-Werbebuchungen nach § 50a EStG daher keine Steuereinnahmen, sondern vor allem noch mehr bürokratischen Aufwand sowohl für Unternehmen als auch Behörden bedeutet. Ein klassisches Nullsummenspiel.

Das Interesse des deutschen Staates, Steuern für hier erbrachte Leistungen zu erheben ist grundsätzlich richtig und nachvollziehbar. Mit Blick auf die hier beschriebene Thematik sollte eine Lösung allerdings eher auf politischer Ebene angestrebt werden, um verbindliche Regeln im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen festzuschreiben anstatt – einmal mehr – deutsche Unternehmen kurzfristig vor den Karren zu spannen.

[1] Hruschka, Online-Werbung im Fokus der Betriebsprüfung, DStR 3/2019, S. 88

[2] BMF-Schreiben vom 27.10.2017 – Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken, IV C 5 – S 2300/12/10003:004, DOK 2017/0894289