Wettbewerbszentrale geht gegen „gekaufte“ positive Kundenbewertungen vor

Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Gutscheinwerbung eines Elektronikhändlers außergerichtlich unterbunden. Dieser hatte auf der Verkaufsplattform Amazon Produkte zum Kauf angeboten und der Ware beim Versand einen Gutschein beigefügt. Darauf stand geschrieben:

Sie sind zufrieden mit dem Produkt?
Dann bieten wir Ihnen an 15,- Euro zu erstatten, wenn Sie auf der Produktseite eine positive
Bewertung für das Produkt hinterlassen …

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend. Aus ihrer Sicht ist ein solcher Gutschein geeignet, auf Käufer, einen Anreiz dahingehend auszuüben, dass diese eine positive Produktbewertung abgeben werden. Denn nur für eine positive Produktbewertung erhält der Kunde den Gutschein über 15,00 Euro. Bei einer solchen Bewertung steht dann nicht mehr die Zufriedenheit des Kunden im Vordergrund, sondern allein der finanzielle Anreiz, der durch den Gutschein gesetzt wird. Die damit erteilten Bewertungen sind wiederum geeignet, Kaufinteressenten über die Zufriedenheit anderer Käufer mit dem Produkt zu täuschen. Mit einem solchen Gutscheinanreiz werden Kunden dazu verleitet, im finanziellen Interesse falsche Bewertungen abzugeben.

Es handelt sich nicht um einen Einzelfall:
In einem anderen Fall hatte eine Patientin nach einer Augenlaser-OP von ihrem Arzt eine hochwertige Sonnenbrille erhalten mit der Bemerkung, die könne sie behalten, wenn sie eine positive Bewertung bei der Bewertungsplattform Jameda abgebe.

Die betreffenden Unternehmen haben sich verpflichtet, derartige Werbeaussage künftig zu unterlassen.

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