28. März 2024

Kennzeichnungspflicht von Lebensmittelzusatzstoffen im Internet

Online-Händler haben im Internet den Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmittel kenntlich zu machen, vgl. § 9 VI Nr. 4 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV). Dies dient dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefahren wie auch vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln.

Dieser Schutz würde erheblich verkürzt, wenn die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst nach Bestellung und Lieferung des Lebensmittels zur Verfügung stünden. Dann könnte zwar möglichen Gesundheitsgefahren, etwa infolge einer individuellen Überempfindlichkeit gegenüber dem jeweiligen Zusatzstoff, noch durch Verzicht auf den Verzehr begegnet werden. Jedoch wäre ungeachtet dessen dem Schutz des Verbrauchers nicht gedient, wenn ihm zugemutet würde, ein Lebensmittel zu erwerben, das er aus gesundheitlichen Gründen nicht verzehren kann.

Das Sächsische Oberwaltungsgericht (Beschluss vom 26.02.2008, Az. 3 BS 333/07) führte in diesem Zusammenhang aus:

„Gleiches gilt unabhängig von individuell bestehenden Gesundheitsgefahren auch dann, wenn der Gehalt an kenntlich zu machenden Zusatzstoffen die Erwerbsentscheidung des Verbrauchers aus sonstigen persönlichen Gründen beeinflusst. Denn der Gesetzgeber hat mit der generellen Pflicht zur Kenntlichmachung bestimmter Zusatzstoffe bei der Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher zum Ausdruck gebracht, dass diese Stoffe unabhängig von individuellen Gesundheitsgefahren geeignet sind, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, so dass es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Gehalt von Zusatzstoffen für den Erwerb des Lebensmittels durch den einzelnen Verbraucher relevant ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gesetz dem Verbraucher ein Recht auf Information über die enthaltenen Zusatzstoffe einräumt und dass dieses Recht weitgehend leer laufen würde, falls der Verbraucher die nötige Information erst nach Erwerb des Lebensmittels erhält und so auf den unsicheren Weg einer gegebenenfalls nötigen Rückabwicklung verwiesen würde.“

(Ähnlich übrigens auch die Argumentation des VG Düsseldorf, vgl. Urteil vom 23.06.2005 / Az. 16 K 1016/04).

Die folgenden Themen zum Verkauf von Lebensmittelzusatzstoffen werden behandelt:

  • Wie müssen Zusatzstoffe in Lebensmittel im Internet gekennzeichnet werden?
  • Hinweis

 

Wie müssen Zusatzstoffe in Lebensmittel im Internet gekennzeichnet werden?

Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muss bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt kenntlich gemacht werden (vgl. § 9 ZZulV):

1. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe “mit Farbstoff”,

2. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe “mit Konservierungsstoff” oder “konserviert”; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:
a) “mit Nitritpökelsalz” bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,
b) “mit Nitrat” bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder
c) “mit Nitritpökelsalz und Nitrat” bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,

3. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe “mit Antioxidationsmittel”,

4. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe “mit Geschmacksverstärker”,

5. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe “geschwefelt”,

6. bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe “geschwärzt”,

7.
bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe “gewachst”,

8. bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe “mit Phosphat”.

(Weitere rechtliche Vorgaben, etwa betreffend die zum Süßen von Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe werden im Rahmen dieses Beitrags nicht behandelt).

 

Hinweis

Die vorgeschriebenen Angaben sind gut sichtbar sowie in leicht lesbarer Schrift in der Artikelbeschreibung anzugeben. Es ist zudem im Internet nicht gestattet, die vorgeschriebenen Angaben allein in Fußnoten anzubringen.

 

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