28. März 2024

Kennzeichnungspflicht bestimmter Textilerzeugnisse

Teil2
Das Textilkennzeichnungsgesetz („TextilKennzG“) ist in aller Munde. Dies liegt daran, dass nur wenige Textilhändler den rechtssicheren Verkauf von Textilerzeugnissen im Internet tatsächlich beherrschen – was wiederum von Abmahnern ausgenutzt wird. Die neue FAQ zeigt Ihnen, wie Sie die Vorgaben des TextilKennzG erfüllen und sich somit vor Abmahnungen schützen können. Die Folge Nr.1 führt dabei in die „Basics“ zum TextilKennzG ein.

 

Die folgenden Fragen werden behandelt:

  • Wie sind Textil-Rohstoffgehaltsangaben im Internet anzugeben?
  • Kann der Händler ungeprüft den Rohstoffgehaltsangaben des Textilien-Herstellers vertrauen?
  • Wie sind die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe anzugeben?
  • Muss man auch textile Rohstoffe bezeichnen, deren Gewichtsanteile unter 10 % betragen?
  • Wie haben Online-Händler den Verbraucher auf Textil-Rohstoffgehaltsangaben (samt Gewichtsanteile) aufmerksam zu machen?
  • Was muss gerade bez. der Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von verpackten Oberhemden beachtet werden?
  • Ist die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen mit Pflegehinweisen gesetzlich vorgeschrieben?
  • Ist die Herkunftsbezeichnung von Textilerzeugnissen gesetzlich vorgeschrieben?

 

Wie sind Textil-Rohstoffgehaltsangaben im Internet anzugeben?

Vertreibt man als Händler Textilerzeugnisse im Internet, hat man darauf zu achten, bezüglich der Rohstoffgehaltsangaben keinerlei Phantasiebezeichnungen zu verwenden. Vielmehr gibt hierbei das TextilKennzG genaue Begriffsvorgaben vor, wie z. B. Seide, Baumwolle, Hanf (vgl. dazu die Anlage 1 des TextilKennzG). Für Fasern, die nicht in der Anlage 1 des TextilKennzG aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.

Achtung: Die durch das TextilKennzG vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswörter, für andere Fasern nicht verwendet werden.

Besonderheiten: Zudem gibt es einige Besonderheiten, die bei bestimmten Bezeichnungen zu beachten sind: So darf

  • etwa die Bezeichnung “Seide” nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden.
  • für ein Wollerzeugnis die Bezeichnung “Schurwolle” wiederum verwendet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
  • die Bezeichnung “Schurwolle” für die in einem Fasergemisch enthaltenen Wolle dann verwendet werden, wenn die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle tatsächlich „Schurwolle“ im obigen Sinne ist und dabei der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Gemischs mindestens 25 % beträgt und die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trennbaren Gemischs mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.

Hinweis: Geht es um die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle, sind die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentangaben darzustellen (dazu mehr bei Frage Nr.4, s.u.)

Weitere Besonderheiten:

Bezeichnung „Halbleinen“: Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als “Halbleinen” bezeichnet werden, wobei die Angabe “Kette reine Baumwolle – Schuß reines Leinen” hinzugefügt werden muss.

Bezeichnung „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“: Die Bezeichnungen “diverse Faserarten” oder “Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung” dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann (vgl. § 5 VI TextilKennzG).

 

Können Händler ungeprüft den Textil-Rohstoffgehaltsangaben des Herstellers oder Zulieferers vertrauen?

Nein, auf Herstellerangaben zur Textilkennzeichnung können sich Händler nicht verlassen. Vielmehr vertritt hier die Rechtsprechung die Ansicht, dass es den Händlern zuzumuten sei, dass sie sich selbst Kenntnis von den für ihre Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft (Köhler/Pieper, Einführung Rdn. 293). Genau dies dürfte jedoch den größten Teil der Textil-Händler im Internet überfordern…

Achtung: Gerade die Nichtbeachtung oder schlicht fehlerhafte Rohstoffgehaltsangabe wurde bereits des öfteren abgemahnt. So hat etwa das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 08.04.2004 (Az. 13 U 184/03) entschieden, dass das Fehlen der Rohstoffsgehaltsangaben, aber auch Angaben, die nicht den Begriffsvorgaben des TKG entsprechen würden, abmahnfähig seien.

Konkret zum Fall: Leidtragender (bei einem Streitwert von immerhin 20.000 Euro) war hier ein Online-Händler , der unter anderem Dessous anbot und bei den Kollektionen „Sunrise“ der Firma Wolff angegeben hatte, dass das Material aus „Meryl“ und „Lycra“ bestände. Der Kläger monierte nun, dass dies Rohstoffgehaltsangaben seien, die eben nicht mit den Begriffsvorgaben des TKG in Einklang zu bringen wären und nahm den Online-Händler daraufhin mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch, dass der Händler sich planmäßig und bewusst über die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes hinweggesetzt habe, um sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Abmahner konnte sich letztendlich auch vor dem OLG Celle durchsetzen.

Auszug aus dem Urteil des OLG Celle:
„Es genügt, dass für den Beklagten erkennbar war, dass er durch die Nichtbeachtung der
Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil
erlangen konnte. Das ist zu bejahen. Durch die falsche Textilkennzeichnung wird der Preis-Leistungs-Vergleich erschwert. Möglich ist auch, dass Interessenten für Dessous-Moden „Tactel“, „Meryl“ und „Elité“ bzw. „Lycra“ für hochwertigere Rohstoffe halten als Polyamid, Polyester oder Elastan.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, kein Konkurrent habe die entsprechenden Dessous mit anderen Angaben als den von ihm verwendeten Herstellerangaben beworben, kann offen bleiben, ob dieser neue Vertrag zuzulassen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO). Denn ein Wettbewerbsvorsprung läge in diesem Fall im Hinblick auf die von den Konkurrenten mit vorschriftsmäßigen Textilangaben angebotenen Dessous anderer Marken vor. Die begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen begründen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.“
Frage Nr.3: Wie sind die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe im Einzelnen anzugeben?

Dies ist nicht besonders schwierig. Man hat lediglich ein paar unterschiedliche Kennzeichnungsvorgaben zu beachten, abhängig von der Menge und Gewichtung der eingesetzten Faserarten:

1. Rohstoffgehaltsangaben in Gewichtsprozenten darstellen!
Grundfall: Textilerzeugnis besteht aus zwei Faserarten.
Die Rohstoffgehaltsangaben müssen in Gewichtsprozent bezogen auf das Nettotextilgewicht angegeben werden und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Beispiel:
„80 % Wolle“
„20 % Polyester“

1. Variante: Textilerzeugnis besteht es aus drei oder mehr Faserarten.

Hier sind nun die beiden Faserarten mit den höchsten Gewichtsanteilen in Prozentangaben in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile darzustellen. Die Aufzählung weiterer Faserarten ist in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile mit oder ohne Prozentangabe anzugeben:

Beispiel:

45 % Baumwolle
30 % Polyester
Seide

2. Variante: Textilerzeugnis besteht zu mindestens 85 % aus einer Faserart.

Hier genügt statt der Angabe aller Gewichtsanteile die Bezeichnung dieser Faserart unter der Angabe ihrer prozentualen Gewichtsanteils oder unter der Angabe „85“ Mindestgehalt.

Beispiel:

„85 % Polyester“ oder
„85 % Polyester Mindestgehalt“

3. Variante: Textilerzeugnis besteht zu 100 % aus einer Faserart.

Hier kann statt der Angabe des Gewichtsanteils mit „100 %“ auch, neben der Bezeichnung des Rohstoffs, der Zusatz “rein” oder “ganz” hinzugefügt werden, vgl. § 5 IV TextilKennzG.

Beispiel:

100 % Seide oder
Reine Seide oder
Ganz Seide

Achtung: Die Verwendung ähnlicher Zusätze schließt das TKG ausdrücklich aus!

 

Muss man auch textile Rohstoffe bezeichnen, deren Gewichtsanteil unter 10 % betragen?

Hier darf man sich mit der Bezeichnung „sonstige Fasern” begnügen, wobei der als Gesamtgewichtsanteil der als “sonstige Fasern” bezeichneten Rohstoffe zwingend anzugeben ist (vgl. § 5 Abs. 3 TextilKennzG).

Beispiel

Für den Fall, dass ein Textilerzeugnis etwa zu 84 % aus Polyester, zu 4 % aus Baumwolle, zu 3 % aus Baumwolle, zu 4 % aus Seide sowie zu 5 % aus Polyacrly bestehen würde, würde die Kennzeichnung wie folgt lauten:

84 % Polyester
16 % sonstige Fasern
Frage Nr.5: Wie haben Online-Händler den Verbraucher auf Textil-Rohstoffgehaltsangaben (samt Gewichtsanteile) aufmerksam zu machen?

Bezüglich der Onlinepräsenz:
Online-Händler haben darauf zu achten, dass sie in ihren jeweiligen Textilartikelbeschreibungen auf die Rohstoffgehaltsangaben ihrer Textilerzeugnisse leicht lesbar sowie deutlich (einheitliches Schriftbild) hinweist. Ein umständliches Scrollen sollte hierbei unbedingt vermieden werden. Vielmehr ist die Rohstoffgehaltsangabe an einer Stelle zu veröffentlichen, an der sie der Verbraucher ohne Mühe lesen kann.

Achtung: Die eBay-Plattform räumt Textil-Händlern die Möglichkeit ein, in einem vorgegebenen Fenster im oberen Teil der eBay-Artikelbeschreibung auf die Rohstoffgehaltsangaben hinzuweisen. Nur, dies genügt eben noch nicht den Anforderungen des TextilKennzG, da es hierbei keine Möglichkeit gibt, auch auf die Gewichtsanteile (z. B. 10 % Seide) der jeweils eingesetzten Rohstoffe hinzuweisen. Auf die Gewichtsanteile muss daher gesondert (und auffällig) in der eBay-Artikelbeschreibung hingewiesen werden.

Bez. den Textilien:
Die Rohstoffgehaltsangaben müssen zudem in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein. Erleichterungen gelten hier

  • bei Textilerzeugnissen, die in für die Abgabe an Verbraucher bestimmten Verpackungen letzten Verbrauchern gegenüber feilgehalten werden. Es reicht aus, wenn die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung angebracht wird.
  • bei Meterware. Wird nämlich ein Textilerzeugnis als Meterware feilgeboten, so genügt die deutlich sichtbare Angabe des Rohstoffgehalts an der Aufmachungseinheit. Der Verkäufer von Meterware hat jedoch noch die Preisangabenverordnung (PangV) zu berücksichtigen.

Übrigens: Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten wird, können die Einzelpackungen in jeder Gemeinschaftssprache etikettiert sein.

 

Was muss gerade bez. der Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von verpackten Oberhemden beachtet werden?

Untersagt ist es, verpackte Oberhemden (gegenüber privaten Endverbrauchern) zu vertreiben, bei denen sich die Rohstoffgehaltsangaben nur an der unteren Hemdkante befinden und deswegen ohne Auspacken des Hemdes nicht lesbar sind, d. h. beispielsweise, weil das Hemd so gefaltet ist, dass der Einnäher an der unteren Hemdkante durch die Zellophanverpackung nicht zu sehen ist oder weil ein zusätzlicher Hinweis (auf dem Hemd oder auf der Verpackung) fehlt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.11.1999 (Az. 3 U 76/99) entschieden. Weiterhin betonte es, dass es selbstverständlich sei, dass mit der Bestimmung “an der unteren Hemdkante” auch solche Fallgestaltungen erfasst seien, bei denen sich die Kennzeichnung nicht genau an der Kante, aber gleichwohl im verpackten Zustand des Oberhemds an einer so nicht einsehbaren Stelle befindet.

Hinweis: § 10 Abs. 1 TextilKennzG schreibt allerdings nicht die Stelle des Textilerzeugnisses vor, an der die Rohstoffgehaltsangabe anzubringen ist. Zwingend zu beachten ist jedoch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzG, wonach die Rohstoffgehaltsangabe “in deutlich erkennbarer Weise” eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein muss.

 

Ist die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen mit Pflegehinweisen gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, zumindest derzeit noch nicht.

Ist die Herkunftsbezeichnung von Textilerzeugnissen gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, zumindest derzeit noch nicht.

Permanenter Schutz vor Abmahnungen
Die IT-Recht Kanzlei bietet einen Update-Service für Online-Händler an, der gewerbliche Internetpräsenzen eBay, Online-Shops etc.) vor Abmahnungen schützt. Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht pezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Mehr Informationen zum Abmahnschutz erhalten Sie hier!