28. März 2024

Keine Chance den Abmahnungen: Verkauf von Weißer Ware im Internet

Der Verkauf von Haushaltsgeräten (aufgrund ihrer Farbe auch gerne als Weiße Ware bezeichnet) ist kein leichtes und unbeschwertes Unterfangen. Bereits die Lieferanten und Händler im stationären Fachhandel müssen eine Vielzahl an komplizierten und unübersichtlichen Vorschriften beachten. Dasselbe und sogar noch ein bisschen mehr muss der Versand- und Internethändler wissen.

Das Problem:

Grund für die Unübersichtlichkeit der Vorschriften ist die Existenz einer Vielzahl von EG-Richtlinien, die insbesondere die Kennzeichnungs- und Informationspflicht der Lieferanten und Händler regelt. Dabei gelten für einzelne Gerätearten unterschiedliche Durchführungsrichtlinien, die wiederum teilweise durch weitere Richtlinien abgeändert oder ergänzt, nicht aber komplett ersetzt worden sind. Dadurch ist ein komplexes Regelungssystem entstanden, das einerseits schwer zu durchschauen ist, aber andererseits unbedingt vom Händler beachtet werden muss, wenn er seine Geräte legal verkaufen möchte.

Die IT-Recht Kanzlei hat sich durch den Dschungel der einschlägigen Rechtsnormen gekämpft und gibt nun einen Überblick über Umfang und Inhalt der einzelnen einzuhaltenden Pflichten – insbesondere für den Verkauf von Haushaltsgeräten im Internet.

Die Rechtsnormen

  1. Grundlage – Richtlinie 92/75/EWG
  2. Pflichtangaben bei Kühlschränken – Richtlinie 94/2/EG, geändert durch Richtlinie 2003/66/EG
  3. Pflichtangaben bei Waschvollautomaten – Richtlinie 95/12/EG, geändert durch Richtlinie 96/89/EG
  4. Pflichtangaben bei kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten – Richtlinie 96/60/EG
  5. Pflichtangaben bei Geschirrspülern – Richtlinie 97/17/EG, geändert durch Richtlinie 1999/9/EG
  6. Pflichtangaben bei Elektrobacköfen – Richtlinie 2002/40/EG
  7. Pflichtangaben bei Lichtquellen – Richtlinie 98/11/EG
  8. Pflichtangaben bei Klimageräten – Richtlinie 2002/31/EG

In diesem Ratgeberteil behandeln wir die allgemeinen Grundlagen (1.), Richtlinie 92/75/EWG. Die weiteren Normen (2. – 8.) finden Sie in den folgenden Ratgebern.

 

Grundlage – Richtlinie 92/75/EWG

Ziel der Richtlinie

Ziel der Richtlinie ist die europaweite Harmonisierung der Veröffentlichung – insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen (sog. Datenblättern) – von Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen (wie Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Gerät bei Normalbetrieb verbraucht) sowie von zusätzlichen Angaben über bestimmte Arten von Haushaltsgeräten, damit die Verbraucher energiesparende Geräte wählen können.

 

Ziel der Richtlinie

Von den einschlägigen europäischen Richtlinien erfasst ist der Verkauf, die Vermietung und das Anbieten zum Ratenkauf der folgenden Geräte:

  • Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
  • Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte
  • Geschirrspüler
  • Backöfen
  • Lichtquellen
  • Klimageräte
  • Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere Haushaltsgeräte können in diese Liste aufgenommen werden. Bei Gebrauchtgeräten ist die Etikettierung bzw. die Bereitstellung von Datenblättern – wie sie diese Richtlinie vorsieht – nicht verpflichtend.

Allgemeiner Umfang der Informationen

Die Verbraucher müssen in Form von Datenblättern und Etiketten über den Verbrauch und die Energieeffizienz der Haushaltsgeräte informiert werden. Was darin enthalten sein muss, wird durch die einzelnen Durchführungsrichtlinien, die gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie (92 / 75 / EWG) erlassen werden, geregelt.
Zudem muss der Lieferant der Haushaltsgeräte eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann.
Diese technische Dokumentation muss Folgendes beinhalten:

  • eine allgemeine Beschreibung des Geräts,
  • gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen
  • Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind
  • falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle

Die Lieferanten müssen die Etiketten und Datenblätter, die den jeweiligen Durchführungsrichtlinien entsprechen, zusammen mit den Haushaltsgeräten dem Händler liefern. Sie sind für die Richtigkeit der dort gemachten Angaben verantwortlich.

Verkauf vor Ort – und im Internet

Wird ein Haushaltsgerät im stationären Handel ausgestellt, so muss ein geeignetes Etikett (siehe dazu die einzelnen Durchführungsrichtlinien) deutlich sichtbar und an der jeweils richtigen Stelle angebracht werden. Der Lieferant muss diese Etiketten dem Verkäufer kostenlos zur Verfügung stellen.

Da der Käufer beim Onlinehandel keine realen Ausstellungsräume aufsucht und somit keine Geräteetiketten vergleichen kann, sorgen die jeweiligen Durchführungsrichtlinien dafür, dass dem potentiellen Käufer die wesentlichen auf dem Etikett bzw. dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf eines Geräts dennoch zur Kenntnis gelangen. Dies geschieht durch eine Festlegung dessen, was wie wo im Internet (also allgemeine im Versandhandel) angegeben sein muss.

Zudem verbietet die Richtlinie, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch verwendet werden, die den in der Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsrichtlinien enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen und die beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit führen können. Allerdings gilt das Verbot nicht für gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Etikettierungsregelungen.

Exakter Inhalt der Angabepflicht

Was genau nun im Internet beim Verkauf angegeben sein muss, hat die IT-Recht-Kanzlei in Form von Ausführungen und Musterangaben für die jeweiligen Gerätearten zusammengestellt. Die weiteren Normen (2. – 8.) finden Sie in den folgenden Ratgebern

Permanenter Schutz vor Abmahnungen
Die IT-Recht Kanzlei bietet einen Update-Service für Online-Händler an, der gewerbliche Internetpräsenzen eBay, Online-Shops etc.) vor Abmahnungen schützt. Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht pezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Mehr Informationen zum Abmahnschutz erhalten Sie hier!