29. März 2024

Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – 3

Teil3
Die Buchpreisbindung geht jeden an, der neue Bücher gewerblich vertreibt. Dürfen etwa Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken? Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt? Welche Bonusprogramme sind überhaupt beim Verkauf von Büchern möglich? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die 30 meistgestellten Fragen der letzten Jahre.

Die folgenden Fragen zur Buchpreisbindung werden beantwortet:

  • Muss ein Mängelexemplar wirklich Mängel aufweisen?
  • Sind Remittenten immer Mängelexemplare?
  • Dürfen Mängelexemplare eingeschweißt verkauft werden?
  • Muss ein Händler die Mängelexemplare selbst auf Mängel überprüfen?
  • Verjährt die Buchpreisbindung? Wie lange ist ein Händler an die Preisbindung gebunden?
  • Ist ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz abmahnfähig? Welche Streitwerte werden hierbei angenommen?
  • Wer kann nach dem Buchpreisbindungsgesetz abmahnen?
  • Taugt das Argument des Abgemahnten, ihm sei es aufgrund der häufigen Änderungen der Preise nicht möglich, stets über die aktuellen Preise der preisgebundenen Bücher informiert zu sein?
  • Wie kann man den jeweiligen Ladenpreis überhaupt sicher feststellen?
  • Kann sich ein Händler (hinsichtlich gebrauchter Ware) gegen Abmahnungen schützen? Wie?

Muss ein Mängelexemplar wirklich Mängel aufweisen?

Ja. Unbeschädigte Bücher, die keine Mängel aufweisen, dürfen nicht als solche verkauft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies in seinem Grundsatzurteil vom 26. Juli 2005 (Az: 11 U 8/2005 (Kart)) entschieden. In dem Fall waren unbeschädigte Bücher als Mängelexemplare gekennzeichnet und zum Verkauf angeboten worden. Das OLG entschied, dass allein die Kennzeichnung als Mängelexemplar die Buchpreisbindung nicht aufhebt und damit ein Verstoß gegen das BuchPrG vorliegt. Somit ist beispielsweise auch der Verkauf noch eingeschweißter Bücher als Mängelexemplar unzulässig.

Hinweis: Nach Auffassung des OLG Frankfurt kommt es übrigens gerade nicht darauf an, ob ein Händler selber eine solche Mängelkennzeichnung vorgenommen hat, oder ob er die Bücher bereits mit einer erworbenen Mängelkennzeichnung erworben hat. Verantwortlich ist immer derjenige, der die Bücher an den Letztabnehmer (zu dem Begriff s.o.) verkauft.

 

Sind Remittenden immer Mängelexemplare?

Nein, Remittenden (das sind von Buchhändlern zurückgesandte Exemplare) sind natürlich nicht automatisch Mängelexemplare! Vielmehr muss es sich auch hier um äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler handeln. Von solchen ist keineswegs bei jedem remittierten Buchexemplar auszugehen (vgl. auch Urteil des LG Darmstadt, Az. 12 O 372/06). Dementsprechend geht auch z.B. das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 26.07.2005 – Az. 11 U 8/05 – ohne weiteres davon aus, dass es sich bei Remittenden um verlagsneue Bücher handelt. Auf das Alter des Buchexemplars oder die Aktualität des Titels kommt es somit nicht an.

Dürfen Mängelexemplare eingeschweißt verkauft werden?

Nein, bei den Käufern darf (laut den Wettbewerbsregeln des Börsenvereins) nicht der Eindruck entstehen, es würden gebundene Preise unterschritten.

 

Muss ein Händler die Mängelexemplare selbst auf Mängel überprüfen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt betonte in der Entscheidung vom 26. Juli 2005 (Az: 11 U 8/2005 (Kart)) ausdrücklich, dass der Verkäufer in solchen Fällen für die Richtigkeit der Kennzeichnung als Mängelexemplar verantwortlich ist und demnach jedes Buch vor der Kennzeichnung als Mängelexemplar darauf zu untersuchen hat, ob es auch tatsächlich äußerlich erkennbare Schäden aufweist.

 

Verjährt die Buchpreisbindung? Wie lange ist ein Händler an die Preisbindung gebunden?

Der Händler ist so lange an die Preisbindung gebunden, wie von den Verlagen und Importeuren, die den Ladenpreis festgelegt haben, an ihr festgehalten wird. Die Preisbindung nach dem BuchPrG unterliegt also keiner zeitlichen Befristung. Gem. § 8 BuchPrG haben die Verlage und Importeure aber die Möglichkeit, die Preisbindung frühestens 18 Monate nach Erscheinen einer Buchausgabe ausdrücklich aufzuheben. Wird von der Aufhebung jedoch kein Gebrauch gemacht, bleibt die Buchpreisbindung bestehen.

 

Ist ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz abmahnfähig? Welche Streitwerte werden hierbei angenommen?

Ein Verstoß gegen das BuchPrG ist abmahnfähig. Nach § 9 BuchPrG bestehen gegenüber dem Verletzer des BuchPrG sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine im Wettbewerbsrecht entwickelte besondere Form der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die auch bei Verstößen gegen das BuchPrG angewendet werden kann.
Der vom LG Wiesbaden regelmäßig festgesetzte Gegenstandswert bei Streitigkeiten rund um die Buchpreisbindung liegt bei EUR 25.000,- (vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Juni 2004, Az. 13 O 48/04).

 

Wer kann nach dem Buchpreisbindungsgesetz abmahnen?

Geltend gemacht werden können die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von

  • Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
  • rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,
  • die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen
  • Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrnehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
  • einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als
  • Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
  • qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai Glossar 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz
  • der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.

 

Taugt das Argument des Abgemahnten, ihm sei es aufgrund der häufigen Änderungen der Preise nicht möglich, stets über die aktuellen Preise der preisgebundenen Bücher informiert zu sein?

Nein, so ist es etwa nach Ansicht des OLG Frankfurt(vgl. Az. 11 W 9/06, Beschluss vom 11.04.2006) Sache desjenigen, der Bücher gewerbsmäßig anbietet, sich über die maßgeblichen gebundenen Preise zu informieren. Korrespondierend dazu seien Verleger und Importeure ja auch verpflichtet, die festgesetzten Preise und Preisänderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Es müsse sichergestellt sein, dass alle von den Verlagen belieferten Händler über den jeweils geltenden Preis informiert sind und sich die erforderlichen Informationen verschaffen können. Hierfür kämen branchentypische Datenbanken oder Mitteilungsorgane in Betracht. Entscheidend sei demnach, dass jeder Händler über die festgesetzten Preise unterrichtet sei und seinen Kunden die Ladenpreise zuverlässig nennen könne (Franzen/Wallenfels/Russ a. a. O. § 5 Rn. 1). Im Hinblick auf die jedenfalls grundsätzlich gegebenen Informationsmöglichkeiten und einen entsprechenden Informationsanspruch könne sich der Schuldner nicht auf Unkenntnis der maßgeblichen Preise berufen.

 

Wie kann man den jeweiligen Ladenpreis überhaupt sicher feststellen?

Tatsächlich ist die Frage, wie und wo man bei über 1 Millionen lieferbaren Büchern den jeweiligen gebundenen Ladenpreis sicher feststellen soll, nicht einfach zu beantworten. Gerade die semi-professionellen Büchhändler, die ihre Waren über die eBay und/oder die Amazon-Plattformen anbieten, sind hier oft überfordert. Zwar müssen Preisaufhebungen und Preissenkungen dem Buchhandel bekannt gemacht werden – etwa über die „Gelben Seiten“ im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel oder über das „Verzeichnis lieferbarer Bücher“. Doch häufig melden die Verlage ihre Preisänderungen oder Preisaufhebungen nicht.

Tipp: Immerhin bietet sich auch die Möglichkeit der Recherche über ISBN-Nummern bei www.buchhandel.de/ oder etwa Web-Angebote wie www.libri.de.
Frage Nr. 30: Kann sich ein Händler (hinsichtlich gebrauchter Ware) gegen Abmahnungen schützen? Wie?

Abmahngefährdet ist ein Händler vor allem dann, wenn für die von ihm unterhalb des Buchbindungspreises angebotene Ware eigentlich noch eine Preisbindung besteht, d.h. wenn eine Umgehung des BuchPrG vorliegt. Häufig jedoch weiß möglicherweise der Händler gar nicht, dass für seine Ware noch eine Buchpreisbindung besteht, da er vermeintlich gebrauchte Ware (z.B. auf einem Flohmarkt) zur Weiterveräußerung gekauft hat.

Ein den Unterlassungsanspruch auslösender Verstoß gegen das BuchPrG ist jedoch verschuldensunabhängig, d.h. der Händler kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis von der Preisgebundenheit der Ware gehabt zu haben. Vielmehr liegt es in seinem Verantwortungsbereich, die Ware ordnungsgemäß zu verkaufen. Er kann sich nicht ohne weiteres auf die Angaben seines Lieferanten verlassen, dass es sich bei der Ware um nicht mehr preisgebundene Ware handelt. Der Händler kann also dennoch wegen Verstoßes gegen das BuchPrG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Einzig bliebe dem Händler eventuell die Möglichkeit, seinen Lieferanten für einen ihm entstandenen Schaden in Regress zu nehmen, was jedoch schwierig wäre bei Ware, die auf Flohmärkten erstanden wurde, da der Lieferant im Zweifel nicht greifbar ist. Letztlich könnte hier nur durch eine schriftliche Vereinbarung die Qualität der Ware festgehalten werden, so dass die Beweisführung später erleichtert würde.

 

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