29. März 2024

Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – 2

Teil2
Die Buchpreisbindung geht jeden an, der neue Bücher gewerblich vertreibt. Dürfen etwa Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken? Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt? Welche Bonusprogramme sind überhaupt beim Verkauf von Büchern möglich? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die 30 meistgestellten Fragen der letzten Jahre.

Die folgenden Fragen zur Buchpreisbindung werden beantwortet:

  • Was ist bei der Werbung beim Verkauf von Büchern nach einer Preisaufhebung zu beachten?
  • Unterliegen kombinierte Produkte der Preisbindung?
  • Gilt Flohmarktware auch als gebrauchte Ware, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt?
  • Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt?
  • Dürfen Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken?
  • Sind Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern möglich?
  • Dürfen Online-Händler beim Verkauf von Büchern Gutscheine ausgeben?
  • Was gilt nach dem Buchpreisbindungsgesetz als Mängelexemplar?
  • Muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden?
  • Wie erfolgt die Kennzeichnung eines Buches als Mängelexemplar?

 

Was ist bei der Werbung beim Verkauf von Büchern nach einer Preisaufhebung zu beachten?

Grundsätzlich ist es zulässig, bei nicht preisgebundenen Büchern (aufgrund einer zuvor erfolgten Preisaufhebung) den ursprünglichen Ladenpreis (ehemaliger gebundener Preis) zum Vergleich anzugeben. Um jegliche Irreführung des Kunden auszuschließen sollte dabei zusätzlich informiert werden (etwa durch einen Sternchenhinweis), dass eine Preisaufhebung stattgefunden hat („Preisbindung aufgehoben“). Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Unterliegen kombinierte Produkte der Preisbindung?

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG unterliegen kombinierte Produkte aus Büchern oder anderen dem BuchPrG unterfallenden Produkten und anderen Waren zwingend einer Preisbindung, wenn es sich bei der Hauptsache um das der Preisbindung unterliegende Produkt handelt. Bsp.: Sprachlehrbuch mit Übungskassette, Rechtshandbuch mit erläuternder CD (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4).

Gilt Flohmarktware auch als gebrauchte Ware, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt?

Grundsätzlich möchte man natürlich davon ausgehen können, dass es sich bei Flohmarktware um gebrauchte und damit nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegende Produkte handelt, somit ein Weiterverkauf dieser Produkte zu einem günstigeren Preis möglich ist. Jedoch spricht einen die Tatsache, dass ein Buch auf einem Flohmarkt erworben wurde, nicht davon frei, dass es sich möglicherweise doch um Ware handelt, die der Buchpreisbindung unterliegt. So gibt es Händler, die versuchen, durch den Absatz ihrer eigentlich noch preisgebundenen Ware auf Flohmärkten die Buchpreisbindung zu umgehen. Gerät man an solch einen Händler und verkauft die Ware dann als gebrauchte weiter, so läuft man Gefahr, gegen das BuchPrG zu verstoßen, da in diesem Fall noch eine Buchpreisbindung für die Waren besteht.

Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt?

Ja, solange es sich um Waren von geringem Wert oder Waren handelt, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen (bis zu 2 % des Buchpreises), vgl. § 7 IV, Nr. 1 BuchPrG. Achtung: Es geht hierbei ausschließlich um Sachprämien, nicht um Preisnachlässe! Auch ist nicht der Einkaufspreis der Sachzugabe maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welchen Wert die Zugabe aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hat (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 132).

Natürlich dürfen auch Geschenkverpackungen von Büchern unberechnet bleiben.

 

Dürfen Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken?

Ja, es ist generell zulässig, preisgebundene Bücher versandkostenfrei zu verschicken, vgl. § 7 IV Nr. 3 BuchPrG.

 

Sind Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern möglich?

Dies ist eine Frage des Einzelfalls wobei an dieser Stelle noch einmal klargestellt werden muss, dass derjenige gegen § 3 BuchPrG verstößt, der dem Endabnehmer Geldvorteile gewährt.
Zulässig:

  • Laut OLG Frankfurt ist es möglich, Bonuspunkte beim Verkauf preisgebundener Bücher auszugeben, sofern diese beim Erreichen einer bestimmten Punktzahl nur für nicht der Preisbindung unterliegende vorbestimmte Prämien (z.B. Musik-CDs) eingelöst werden können (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 68). Wichtig: Auch hierbei darf die „Schwelle der Geringwertigkeit (also 2 % des Buchpreises, s.o.) nicht überschritten werden (vgl. OLG Frankfurt ,Az. 11 U 2/04, Urteil vom 20.07.2004).
  • Denkbar wäre auch die Einlösung von Bonuspunkten, die der Kunde durch Geschäfte mit Dritten erworben hat, sofern der Dritte dem Buchhändler den Gegenwert der ausgegebenen Bonuspunkte auch tatsächlich sofort erstattet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Az. 6 U 201/04, Urteil vom 20.10.2005).

Unzulässig:

  • Sog. Bonusmeilen beim Kauf preisgebundener Bücher bei solchen Kunden anzurechnen, die diese Bonusmeilen bei dem Händler im Zusammenhang mit dem Kauf von preisgebundenen Büchern erworben haben (OLG Frankfurt (Az. 11 U 2/04, Urteil vom 20.07.2004) – hier wäre etwa das „miles & more“ – System zu nennen.
  • Die Ausgabe von Bonuspunkten, die vom Kunden wie ein Zahlungsmittel beim Kauf anderer Waren eingesetzt werden können, also der Verrechnung dienen (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 68).
  • Payback-Systeme, die es dem Kunden ermöglichen, Bonus-Punkte in Geld umzutauschen.

 

Dürfen Online-Händler beim Verkauf von Büchern Gutscheine ausgeben?

Nein, zumindest dann nicht, wenn es sich hierbei um versteckte Preisnachlässe handelt – was etwa für den Fall anzunehmen wäre, dass der Online-Händler den Gegenwert des Gutscheins bei einem späteren Kauf wieder verrechnet. So entschied bereits das OLG Frankfurt durch Urteil vom 20.07.2004 (Az. 11 U (Kart) 15/04), dass ein unzulässiger Preisnachlass nicht nur gewährt wird, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten Preis verkauft wird. Auch die Aushändigung von Gutscheinen könne bereits einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz darstellen. (Im konkreten Fall ging es um den Anbieter Amazon, dem die Gewährung eines „Startgutscheins“ im Wert von 5 € untersagt wurde).

Möglich wäre jedoch, wenn der Online-Händler Gutscheine ausgibt, die gegen Waren unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (maximal 2 % des Buchpreises, s.o.) eingetauscht werden könnten.

Kein Problem stellt es auch dar, wenn der Online-Händler einem Kunden einen Geschenkgutschein verkauft, den ein Dritter dann gegen entsprechende Gutschrift einlösen kann. Grund: Es kommt nach dem Buchpreisbindungsgesetz nicht darauf an, wer den gebundenen Ladenpreis zu bezahlen hat.

 

Was gilt nach dem Buchpreisbindungsgesetz als Mängelexemplar?

Mängelexemplare sind solche Produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden (z. B. abgescheuerter Einband, Beschmutzung durch häufiges Anfassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen. Auch kleinere Beschädigungen führen zur Einordnung eines Buches als Mängelexemplar, wenn sie dazu führen, dass das Buch zum Ladenpreis nicht mehr verkäuflich ist. Beim Verkauf von Mängelexemplaren ist der Händler nicht an das BuchPrG gebunden, so dass der Verkauf zu einem günstigeren Preis erlaubt ist.

 

Muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden?

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden. Dies ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unbedingt erforderlich. Die Mängelexemplare dürfen auch nicht ohne Hinweis, dass es sich um Mängelexemplare handelt, als „neuwertig“ beworben werden. Es könnte dann ein Fall der Irreführung vorliegen, der nach dem Wettbewerbsrecht abmahnfähig ist.

 

Wie erfolgt die Kennzeichnung eines Buches als Mängelexemplar?

Die Kennzeichnung erfolgt

  • bei Hardcover-Büchern durch Stempelaufdruck „Preisreduziertes Mängelexemplar“ oder „Mängelexemplar“ an der Unterschnittkante des jeweiligen Buches.
  • bei Taschenbüchern durch den Aufdruck eines auffälligen Stempels, z.B. „M“ (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 125).

Achtung: Der Stempelaufdruck allein begründet keinen Mangel! (Häufiger Abmahngrund) Vielmehr muss eine tatsächliche Beschädigung oder ein sonstiger Fehler hinzukommen.

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