19. April 2024

Lieferzeit auf Anfrage – Aber nur, wenn eine Lieferung auch tatsächlich möglich ist!

Mit Urteil vom 17.03.2009 – Az. 4 U 167/08 – hat das OLG Hamm entschieden, dass eine Internetwerbung für Waren mit dem Zusatz „Lieferzeit auf Anfrage“ irreführend ist, wenn eine sichere Liefermöglichkeit tatsächlich nicht besteht.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Händler im Rahmen seines Internetauftritts mehrere Matratzen mit dem Zusatz „Lieferzeit auf Anfrage“ beworben, obwohl er die tatsächliche Lieferung dieser Matratzen nicht garantieren konnte. Denn sein Lieferant, der gleichzeitig auch Hersteller dieser Matratzen ist, hatte die Belieferung des Händlers zwischenzeitlich eingestellt und auch alle anderen Lieferwege zu dem Händler abgeschnitten. So war es auch der Lieferant des Händlers, der diesen wegen seiner Internetwerbung wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Er argumentierte, dass der Händler die Verbraucher durch seine Aussage „Lieferzeit auf Anfrage“ über die tatsächliche Liefermöglichkeit der Ware täusche. Denn der Durchschnittsverbraucher werde die Aussage so verstehen, dass der Händler die Ware derzeit zwar nicht vorrätig habe, diese jedoch nach wie vor liefern könne, was aber nicht der Fall sei.

Dem schloss sich das OLG Hamm im Ergebnis an:

So gehe der Verkehr grundsätzlich davon aus, dass der Händler im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH, GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, müsse der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssten den Verbraucher genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.

Der Hinweis „Lieferzeit auf Anfrage“ reiche insoweit nicht aus, da er vom Verbraucher so verstanden werde, dass es zwar Lieferfristen gibt, nicht aber, dass die Ware vom Verkäufer möglicherweise überhaupt nicht beschafft werden kann.

Fazit

Das OLG Hamm hat durch seine Entscheidung klargestellt, dass Angaben zu den Lieferzeiten nicht über die tatsächliche Lieferbarkeit der angebotenen Ware hinwegtäuschen dürfen. Bietet ein Online-Händler demnach Waren über seinen Online-Shop an, deren Lieferung er nicht garantieren kann, etwa weil er nicht weiß, ob der jeweilige Artikel überhaupt noch in ausreichender Stückzahl produziert wird, so muss er dies durch einen entsprechenden Hinweis in seinem Angebot verdeutlichen. Darüber hinaus macht die Entscheidung deutlich, dass Angaben zu den Lieferzeiten auch für den Fall, dass der jeweilige Artikel zwar nicht vorrätig aber jedenfalls noch lieferbar ist, nicht zu ungenau sein dürfen. Der Verbraucher muss durch die gegebenen Informationen vielmehr in die Lage versetzt werden, genau abzuschätzen, wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann. Ob dies in der Praxis stets möglich ist erscheint zweifelhaft.

 

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