Laufendes eBay-Angebot darf nur in Ausnahmefällen abgeändert werden

Mit dem Urteil vom 15.04.2015 (Az.: 20 C 945/14) hat das Amtsgericht (AG) Dieburg entschieden, dass die nachträgliche Abänderung einer eBay-Offerte nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich ist. Wurden bereits Gebote abgegeben, ist eine Abänderung in keinem Fall mehr statthaft.

Der zu verhandelnde Fall:

Die Klägerin bot in einer eBay-Versteigerung als Privatverkäuferin einen Opel-Kadett an. Das Angebot beinhaltete zunächst nur die Artikelbeschreibung. Die Auktion sollte am 09.03.2014 enden.

Zwei Tage vor Auktionsende, am 07.03.2015, fügte die Klägerin folgende Angaben zum Angebot hinzu:

„Das Umbauprojekt geht ab sofort in seine heiße Phase und mir fehlt der Platz, um den Opel weiter stehen zu lassen. Deshalb muss der Opel nach dem Ende der Auktion innerhalb von sieben Tagen gegen Barzahlung am Artikelstandort abgeholt werden. Danach bin ich gezwungen, den Opel an einen geeigneten Ort einlagern zu lassen. Die dadurch entstehenden Lagerkosten von 11 Euro pro Tag bis zum Tag der Abholung gehen dann zulasten des Käufers. Als Bieter erklären Sie ihr Einverständnis mit dieser Regelung.”

Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt schon Meistbietender. Nach dem Einfügen des Zusatzes erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass er kein Interesse mehr daran habe, das Fahrzeug zu kaufen. Er bat um Streichung seines Gebots. Dem kam die Klägerin nicht nach. Die Auktion endete am 09.03.2014. Höchstbieter war der Beklagte mit einem Gebot in Höhe von 621,89 Euro. Via Anwaltsschreiben vom 13.03.2014 wurde er aufgefordert, das Auto abzuholen. Der Beklagte antwortete, dass er den PKW keineswegs nehmen und keinerlei Kosten tragen werde.

Nach Meinung der Richter hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen Aushändigung des Opel Kadett. Bei Ablauf der Auktion oder bei frühzeitigem Ende des Angebots durch den Anbieter, kommt zwischen Anbieter und Höchstbietenden ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay räumen den Anbietern zwar ein, ihr Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, „wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.” Ebenso dürfen Bieter ein Gebot bei gesetzlicher Befugnis zurücknehmen.

Eine Umänderung der Angebote, wie in diesem Fall geschehen, sehen die AGB von eBay allerdings nicht vor. Die Klägerin war aus diesem Grund an ihr ursprüngliches Angebot gebunden. Das bedeutet: Die Beanspruchung von Lagerhaltungskosten kommen nicht in Betracht.