Produktwerbung mit Bildern: Urteil zu wettbewerbswidriger Irreführung

Wettbewerbswidrige Irreführung liegt bei einem durch Bilder online beworbenen Produkt vor, wenn es nicht den Lieferumfang hat, der auf Abbildungen zu erkennen ist. Das entschied das Landgericht Arnsberg auf Grund eines Unterlassungsanspruchs am 16.07.2015 (Az.: I-8 O 47/15).

Ein einfacher Sonnenschirm mit Schirmständer veranlasste das Gericht zu dieser Entscheidung. Auf eBay war mit Fotos für dieses Produkt geworben worden – diese entsprachen jedoch nicht dem Lieferumfang des Produkts.Der zu zahlende Preis galt nur für den Schirm, nicht aber für den dazugehörigen Schirmständer. Dass der Angebotspreis sich nicht auf die gesamte Abbildung bezog konnte zwar der Produktbeschreibung entnommen werden, allerdings war es für interessierte Käufer nicht direkt wahrnehmbar.

Der Verkäufer und Beklagte jedoch fand auf Grund der Anmerkung in der Produktbeschreibung an seiner Werbung nichts irreführend. Das sah eine Klägerin grundlegend anders. Dadurch, dass das verwendete Bild auch den Schirmständer zeigt, und erst in der Produktbeschreibung auf den begrenzten Lieferumfang hingewiesen wird, sei die Werbung für sie wettbewerbswidrig und irreführend.

Das Landgericht Arnsberg sah das ähnlich und stimmte dem Antrag zu. Offiziell hieß es: Die Werbung enthalte „zur Täuschung geeignete Angaben über (…) die wesentlichen Merkmale der Ware.“ Unter wesentliche Merkmale einer Ware fällt auch der Preis, den es für die zu liefernde Ware zu zahlen gilt.

Durch die Abbildung, welche nicht nur die zum Verkauf stehenden Produkte (im vorliegenden Fall: Schirm) zeigt, sondern auch Elemente, die nicht zur Lieferung gehören (im vorliegenden Fall: Ständer), sind sowohl Umfang als auch Preis des Produktes beeinträchtigt.

Der BGH rief die sogenannte „Blickfangwerbung“ ins Leben, die gerade in Verbraucherverträgen sehr wichtig ist, da in nur wenigen Fällen bei Käufen im Internet die Beschreibungen eines Produktes gelesen werden, und damit eine Täuschung vorliegen kann. Ein als „Blickfang“ dienendes Bild gilt als irreführend, wenn nicht alle Elemente, die auf einem Bild zu sehen sind auch zum Angebot gehören.

Obwohl ein urteilsfähiger Käufer erkennen könne, dass er bei einem Preis von 36,95 Euro wahrscheinlich nicht Sonnenschirm und Schirmständer erwerben wird, sah das Landgericht die Voraussetzungen für wettbewerbswidrige Irreführung als erfüllt an, da der Wortlaut der Vorschrift eher auf den nichtreflektierenden Verbraucher abzielt.

Irreführend ist eine Angabe dann, wenn sie „zur Täuschung geeignete Angaben“ enthält. Eine Täuschung liegt vor, wenn ein flüchtig lesender Kaufinteressent durch ein Bild dazu verleitet wird, zu glauben, die Lieferung bestünde aus zwei Teilen, also Sonnenschirm und Schirmständer.

Die Werbung des Beklagten ist unzulässig, sodass er sie zu unterlassen hat. Der Antrag der Klägerin hatte Erfolg.