Amazon Marktplatz-Händler haften für Rechtsverstöße durch Amazon

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Amazon Marketplace-Händler ganz alleine für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion und auch sonstige Rechtsverstöße durch Amazon haften.

Im Rahmen der Weiterempfehlungsfunktion können Nutzer von Amazon Deutschland ein Produkt einem Dritten empfehlen. Dieser erhält daraufhin eine Werbe-Mail. Nach dem Klick auf den dort beschriebenen Artikel, gelangt er ausschließlich auf die Offerte des konkreten Marktplatz-Händlers.

Nach einem Test dieses Features über einen längeren Zeitraum zeigte sich, dass man zu keiner Zeit  auf Webseiten anderer Amazon-Verkäufer gelangte, die ebenso entsprechende Produkte über Amazon veräußern. Eine Konkurrentin sah darin einen Rechtsverstoß, da der beklagte Händler trotz Kenntnis der Wettbewerbswidrigkeit keine weiteren Schritte unternommen hat.

Der beklagte Händler argumentierte, dass allein Amazon für die Ausgestaltung und den Inhalt des Angebots verantwortlich sei. Auch die Werbe-Mails würden nicht von ihm verschickt. Er erhalte auch keine Nachricht wie viele bzw. an wen die Mails versandt wurden.

Diese Begründung überzeugte die Richter des OLG Hamm allerdings nicht. Als Marketplace-Händler mache man sich die Inhalte des Angebots zu eigen, wenn man sie für den Internet-Verkauf nutzt. Die Händler träfen schließlich selbstständig die Wahl, über welche Online-Plattform sie ihre Waren verkauften. Daher obliege es auch ihnen zu gewährleisten, dass es nicht zu Rechtsverletzungen komme. Bereits in einem früheren Verfahren aus dem Jahr 2014 bejahte das OLG Hamm die Haftung der Marketplace-Händler.

Damals kam es jedoch nicht zu einer schriftlichen Urteilsbegründung, da die Gegenseite den Anspruch anerkannt hat. Eine schriftliche Begründung liegt nach dem aktuellen Verfahren zum ersten Mal vor(Urteil vom 09.07.2015 – Az.: I-4 U 59/15)

Die Marktplatz-Händler haben die Möglichkeit von Amazon Regress zu fordern, für den Fall, dass sie von einem anderen Händler verklagt werden. Das Risiko liege aber solange bei den Marketplace-Händlern, bis Amazon eine Änderung der bisherigen Vorgehensweise vornehme. Das LG Arnsberg riet den Marketplace-Händlern entsprechend auf Amazon einzuwirken, um in Zukunft eine Mitverantwortlichkeit abzuwenden.