Versandprobleme bei Interneteinkäufen
15. Mai 2007 | Thema: Recht, Gesetz, Sicherheit | Kommentar schreiben
Versandprobleme bei eBay oder anderen OnlineShops gibt es und es wird sie auch in Zukunft geben. Doch wer trägt das Risiko, wenn die bei eBay oder einem Online-Shop gekaufte Ware auf dem Weg zum Kunden verloren geht oder beschädigt wird?
Muss der Käufer dafür aufkommen, auch wenn er seine Ware nicht erhält? Muss der Händler die Ware noch einmal verschicken, wenn der Kunde behauptet, sie nicht erhalten zu haben?
Zunächst einmal gilt zu klären ob der Verkäufer als Unternehmer oder privat auftritt. Die Frage, ob man bei einem Verkauf etwa über eBay rechtlich als privater oder gewerblicher Händler einzustufen ist, ist nicht immer einfach zu beantworten.
Ist dieses Detail geklärt muss man das Versandproblem bei eBay oder anderen OnlineShops wie folgt aufgliedern:
1.) Verkauf von Privat an Privat oder Unternehmer an Unternehmer
Hierzu ein Beispiel:
Ein Käufer ersteigert bei eBay als Privatperson bei einem privaten Verkäufer ein Buch. Dieses Buch wird nach Absprache als Büchersendung unversichert per Post verschickt. Beim Käufer kommt es aber nicht an. Was kann man nun tun?
Versichert der Verkäufer, das Buch absprachegemäß bei der Post aufgegeben zu haben ist seine Pflicht erfüllt, denn abgemacht war, das Buch unversichert aufzugeben. Der Käufer müsste nun darlegen, dass der Versteigerer das Buch nicht der Post ausgehändigt hat. Ein Indiz hierfür könnte das Fehlen einer Quittung sein oder diverse schlechte Wertungen bei eBay. Meist ist es aber so, dass der Käufer auf seinen Kosten sitzen bleiben wird, wenn man sich nicht anderweitig einigen kann.
Ein Gerichtsverfahren im Hinblick auf den geringen Kaufbetrag ist zu aufwendig und außerdem kaum Erfolg versprechend.
Möchte man, trotz einer schlechten Ausgangssituation, die Ware auf jeden Fall ersteigern, so sollte man einen versicherten Versand vereinbaren, oder den Treuhandservice von eBay nutzen.
Zusammenfassend gilt:
Die Lieferung der Ware wird meist auf speziellen Wunsch des Käufers durch den Verkäufer bewirkt. Nach § 447 BGB reicht es völlig aus, wenn der Verkäufer die Ware gut verpackt und diese an ein Transportunternehmen (z.B. Post) übergibt. Ist die Ware durch den Versand defekt oder geht sie verloren, trägt alleine der Käufer das Risiko des Versands und muss trotzdem den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer muss den Kaufpreis nicht zurückerstatten. War der Versand versichert, tritt unter Umständen die Versandversicherung des Transportunternehmens für den Schaden ein.
2.) Unternehmer verkauft an Privatperson
Verkauft ein gewerblicher Händler ein bewegliches Objekt an einen Verbraucher, liegt ein so genannter Verbrauchsgüterkauf vor, bei dem der oben schon erwähnte § 447 BGB nicht greift. Tritt der Verkäufer als Unternehmer auf und ist der Käufer Privatperson, also ein Kunde, der für private Zwecke Produkte bestellt, ist der Transport zum Kunden Risiko des Unternehmers. Erst wenn der Postbote die Ware an den Käufer übergibt, geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung auf den Käufer über.
Was aber ist, wenn das Lieferunternehmen die Ware bei dem Nachbarn deponiert und dieser sie nicht wieder herausrückt?
Auch hier ist der Verkäufer zuständig. Er kann es nicht ablehnen die Ware nochmals zu liefern. Kann er allerdings beweisen, dass der Nachbar durch den Käufer zur Annahme berechtigt ist, liegt die Last beim Käufer.
Der Käufer muss sich auch nicht mit einer eventuellen Versandversicherung vertrösten lassen.
Fazit:
Das Versandrisiko bei obigem Fall darf in den AGB nicht auf den Käufer übertragen werden, sprich Betreiber von OnlineShops oder gewerbliche eBayHändler dürfen beim Verkauf an Verbraucher (Privatpersonen) den eventuellen Verlust oder die Beschädigung der Ware nicht auf den Käufer übertragen.
Somit sind Klauseln wie: “Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer über”, nicht nur wirkungslos, sondern auch zusätzlich wettbewerbswidrig und Grund genug für eine Abmahnung durch Mitstreiter oder Verbrauchervereine.
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