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Schreibfehler in eBay-Angebot machen Kaufvertrag anfechtbar

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Schreibfehler bei eBay–Angeboten berechtigen einen Verkäufer den Kaufvertrag anzufechten, wie aus einem Urteil des OLG Oldenburg hervorgeht.
Der Kläger hatte bei eBay für ein Kraftfahrzeug ein Höchstgebot von 1.700 Euro abgegeben, der Startpreis lag bei 1.000 Euro. Nun wollte der Verkäufer das Auto nicht verkaufen, denn er sagte, dass ein Schreibfehler vorläge. Sein Mindestgebot hätte 10.000 Euro lauten sollen. Der Händler verwies auf seine Homepage, wo der Verkaufspreis des Wagens mit 15.000 Euro angeführt war.

Das Gericht gab dem Angeklagten recht und urteilte wie folgt (AZ: 4U 25/06):
„Maßgeblich für einen Erklärungsirrtum ist, dass auf Grund der äußeren Umstände für den Käufer der Irrtum ohne weiteres erkennbar war.“

Das Oberlandesgericht war davon überzeugt, dass es sich tatsächlich um einen Schreibfehler des Angebotspreises handelte und nicht um eine falsche Berechnung des Verkaufspreises, also musste der Verkäufer den PKW nicht herausgeben.

Das OLG Oldenburg wies die Klage des Meistbietenden ab.

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