Landgericht Köln: Auch Amazon muss Kennzeichnungspflichten für Textilerzeugnisse beachten

Landgericht Köln: Auch Amazon muss Kennzeichnungspflichten für Textilerzeugnisse beachten
Landgericht Köln: Auch Amazon muss Kennzeichnungspflichten für Textilerzeugnisse beachten 1

Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet, gibt es eine aktuelle Entscheidung hinsichtlich der Kennzeichnungspflichten für Textilerzeugnisse bei Amazon.

Der Internet-Händler muss bei seinen Offerten ebenfalls die Kennzeichnungspflichten für Textilerzeugnisse beachten und bei seiner Werbung für Artikel den Grundpreis angeben. Das hat das Landgericht Köln klargestellt (Urteil vom 06.11.2014/ AZ.: 31 O 512/13).

Amazon war wegen Verletzung des Wettbewerbsrechtes bei selbst eingestellten Waren abgemahnt worden. Es ging dabei darum, dass Amazon als Verkäufer von Esprit-Damenblusen nicht durchgängig seine Kennzeichnungspflichten gegenüber Kunden nach der Textilkennzeichnungsverordnung Beachtung geschenkt hatte. Ferner fehlte bei einigen anderen Artikeln die erforderliche Angabe des Grundpreises.

Amazon weigerte sich jedoch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Konzern berief sich darauf, dass es sich bei den beanstandeten Verstößen um „ungewollte Ausreißer“ und somit um nicht abmahnfähige Kleinigkeiten gehandelt habe.

Die Richter des Landgerichtes Köln sah das jedoch anders. Sie verpflichteten Amazon dazu, die kritisierten Wettbewerbsverletzungen zu unterlassen. Vor allem sah das Gericht die Begründung, dass es sich um Ausreißer handeln würde, als wenig plausibel an. Von Amazon sei nicht ausreichend konkret dargelegt worden, dass es sich nur um Ausnahmen handelt. Hierzu müsse unter anderem genau deklariert werden, wie viele Kunden von der angeblichen Störung beim Anzeigen der erforderlichen Angaben bei der Textilkennzeichnung und des Grundpreises betroffen gewesen sind.

Fazit von Rechtsanwalt Solmecke:

Das Urteil des Landgerichtes Köln ist noch nicht rechtskräftig. Eventuell geht Amazon gegen die Entscheidung in Berufung. Web-Händler sollten beim Einstellen ihrer Angaben auf Internet-Plattformen wie etwa Amazon Marketplace darauf achten, dass die geforderten Angaben zu ihren Produkten auch angezeigt werden. Ansonsten müssen sie mit einer Abmahnung rechnen. Unter Umständen kommen hier Regressansprüche gegenüber Amazon infrage.