Wettbewerbsverletzungen durch Amazon: Wann haftet der Internet-Händler?

Seit geraumer Zeit werden Internet-Händler für Wettbewerbsverletzungen durch Amazon abgemahnt. Inwieweit ist eine solche Abmahnung für Zuwiderhandlungen eines Dritten wirklich berechtigt? Das Landgericht Arnsberg hatte kürzlich entschieden, dass keine Zurechnung erfolgen darf. Dabei ging es um die von Amazon vorinstallierte Weiterleitungsfunktion.

Im vorliegenden Fall erhielt ein Amazon-Händler eine Abmahnung. Angekreidet wurde ihm, dass er von der von Amazon vorinstallierten Weiterleitungsfunktion Gebrauch mache. Deshalb wollte der Abmahner schließlich eine einstweilige Verfügung erwirken. Im Rahmen dieses Verfahrens verwies der Online-Händler darauf, dass er die Weiterleitungsfunktion notgedrungen verwenden müsse. Sie sei voreingestellt und lasse sich daher nicht deaktivieren. Daher dürfe auch keine Zurechnung der Wettbewerbsverletzung durch Amazon erfolgen.

Die Richter des Landgerichtes Arnsberg wiesen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 30.10.2014 (AZ. I-8 O 121/14) zurück. Das Gericht vertritt dabei die Meinung, dass keine Heranziehung des Händlers als Störer möglich ist. Die Weiterleitungsfunktion stehe automatisch zur Verfügung und so mangele es an einer aktiven Handlung in Form der Beihilfe zu der von Amazon begangenen Verletzung des §7 Abs.2 Nr.3 UWG. Ferner scheide mangels Garantenstellung eine Haftung des Händlers für ein bloßes Unterlassen aus. Händler könnten eine Aktivierung der Weiterleitungsfunktion nur dadurch abwenden, indem sie Amazon nicht mehr nutzten. Das jedoch könne von keinem Händler gefordert werden.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Arnsberg ist noch nicht rechtskräftig. Es ist damit zu rechnen, dass die Gegenpartei Berufung einlegt. Denn das Oberlandesgericht Köln hat mit Hinweisbeschluss vom 23.09.2014 Az. 6 U 115/14 die entgegengesetzte Ansicht bezogen. Hier ging es darum, dass ein Händler auch aufgrund einer automatisierten Amazon-Funktion eine veraltete unverbindliche Preisempfehlung (UVP) in seiner Offerte anzeigte. Die Richter des Oberlandesgerichtes Köln stellten klar, dass er für die angezeigten Inhalte auf der Plattform Marketplace dennoch haftet.

Fazit Rechtsanwalt Christian Solmecke & Partner

Wir vertreten trotzdem die Ansicht, dass diese Abmahnungen rechtwidrig sind und die Gerichte letzten Endes anders urteilen werden. Abgemahnte Händler sollten sich deshalb auf alle Fälle beraten lassen und nicht vorschnell handeln.