OLG Frankfurt: Auch Amazon muss sich an die Buchpreisbindung halten

Amazon musste sich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verpflichten, keine Rabatte mehr im Zusammenhang von Kundenbeschwerden beim Verkauf seiner Bücher zu gewähren. Der Internet-Gigant gab hierfür eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels ab. Sollte es nochmal zu Preisnachlässen kommen, droht Amazon eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro.

Zum Hintergrund:

Ein Kunde wollte bei Amazon ein gebrauchtes Buch kaufen. Die Privatanbieterin des Buches war aber nicht bereit für den Kauf eine Rechnung auszustellen. Daraufhin wandte sich der potentielle Käufer an den Amazon-Kundenservice, der ihm als „Entschädigung“ sofort ein druckfrisches Buch zum Preis des gebrauchten Buches verkaufte. Hiermit verstieß Amazon gegen die Buchpreisbindung.

Daraufhin mahnte der Börsenverein Amazon ab. Doch trotz Abmahnung gab der Internet-Riese keine Unterlassungserklärung ab.

Im darauf folgenden Prozess erklärte Amazon, dass die „Rabattaktion“ eine Ausnahme gewesen sei. Die betroffene Angestellte sei zum Abschluss von Verträgen gar nicht berechtigt gewesen. Ferner sei der Tatbestand verjährt. Die Richter des OLG ließen diese Begründungen jedoch nicht gelten.

Die Buchpreisbindung sei für alle gültig. Das sei vor dem Oberlandesgericht unmissverständlich klargelegt worden, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Branchenverbands. Skipis weiter: Der Börsenverein fühle sich nach diesem Verfahren bestätigt: Auch Amazon müsse sich damit abfinden, sich an die Gesetze zu halten.

Vor dem Landgericht Wiesbaden war Amazon in erster Instanz gescheitert, hatte allerdings gegen die damalige Entscheidung Berufung eingelegt. Nach einem so genannten Hinweisbeschluss des OLG-Senats, aus dem hervorging, dass die Berufung keine Aussicht habe erfolgreich zu verlaufen, gab Amazon in der mündlichen Verhandlung jetzt doch die Unterlassungserklärung ab.