LG Hamburg: Angabe der Versandkosten nur über Mouseover-Effekt nicht ausreichend

Die reine Angabe der Versandkosten durch Mouseover-Effekt bei Vertriebsplattformen wie Google-Shopping reicht nicht aus. Es liegt eine Zuwiderhandlung gegen die Preisangaben-Verordnung vor. Das entschied das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13.Juni 2014, Az.:315 O 150/14. Internet-Händler müssen bei fehlender Angabe von Versandkosten mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen, so Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Dem Urteil lag folgende Sachlage zugrunde: Ein Internet-Händler veräußerte im Netz Sonnenschirme. Der Händler bewarb den Gegenstand auch auf Google-Shopping. Für den potentiellen Kunden waren die Versandkosten vorab nur sichtbar, wenn er mit der Mouse über die Produktabbildung fuhr. Erst nachdem der Verbraucher auf das Angebot klickte, landete er auf der eigentlichen Angebotsseite. Dort waren die Versandkosten dann erkennbar.

Hierin liege ein Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung, so ein Konkurrent. Das Landgericht Hamburg stimmte dem zu. Es liege ein Verstoß gegen die PAngV vor, wenn die Versandkosten beim Google-Shopping einzig über den Mouseover-Effekt sichtbar seien.
Die Richter am Landgericht Hamburg beziehen sich bei ihrer Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preissuchmaschinen bzw. Preisvergleichslisten.

Durch sogenannte Preisvergleichslisten solle der Verbraucher die Möglichkeit haben, einen schnellen Überblick über alle Preise zu erhalten. Der Verbraucher gehe davon aus, dass der Endpreis einschließlich der anfallenden Versandkosten dargestellt sei. Bereits zum diesem Zeitpunkt würde der Konsument eine Vorauswahl treffen. Eine spätere Information über die Versandkosten sei daher nicht hinreichend.
Die Angaben der Versandkosten nur durch Mouseover Effekt reichen daher nicht aus. Die gesetzlichen Anforderungen werden damit nicht eingehalten.

Für den Internet-Händler heißt das:

Er haftet wettbewerbsrechtlich, wenn er eine Vertriebsplattform nutzt und diese die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält. Der Händler sollte darauf achten, dass Google-Shopping oder andere Plattformen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Andernfalls haftet der Händler und riskiert es, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu erhalten.

Eine Reaktion auf dieses Urteil seitens Google gab es bis dato noch nicht.