Neuregelung der Umsatzsteuer für elektronische Services ab 1. Januar 2015

Kaum haben Internet-Händler zeitraubend auf das SEPA-Verfahren umgestellt, gibt wieder zusätzliche Arbeit: Zum 1. Januar 2015 werden aufgrund der Änderungen beim Leistungsort durch das Mehrwertsteuerpaket 2010 die Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU an deren Wohnsitzstaat besteuert. Bis spätestens Ende 2014 wird die Umsetzung in deutsches Recht erwartet. Die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) bzw. der sog. mini one stop shop (MOSS) wurde als Vereinfachung geschaffen, da mit Wechsel des Leistungsorts in das jeweilige EU-Land für die betroffene Unternehmen u. a. eine Registrierungspflicht einhergeht.

 

Hintergrund

Im Rahmen des sog. Mehrwertsteuer-Pakets 2010 (Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008) wurde der Ort der sonstigen Leistungen systematisch geändert. Die letzten Neuerungen stehen nun zum 1. Januar 2015 an. Betroffene Unternehmen sollten die Änderungen bereits jetzt kennen und sich gerade auch im IT-Bereich gründlich vorbereiten.

Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Serviceleistungen an Privatkunden innerhalb der EU werden bislang noch in der Nation mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen beheimatet ist, das die Serviceleistung erbringt. Das bedeutet, dass der deutsche Unternehmer, der einen elektronischen Service an private Kunden in anderen EU-Nationen erbringt, diese Geschäfte nach deutschem Recht behandeln muss.

Nach der neuen Rechtslage gilt als Ort für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen und für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden der Ort, an dem dieser Leistungsempfänger seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die Neuregelung gilt daher vornehmlich für solche Unternehmen, die diese Leistungen an Privatpersonen erbringen. Nach derzeit gültiger Rechtslage gilt als Leistungsort für derartige Leistungen der Sitz des leistenden Unternehmers.

Die Folge der Neuregelung – Leistungsort am Wohnsitz des Leistungsempfängers – wäre grundsätzlich eine Registrierungspflicht in jedem einzelnen Land, in dem der betroffene Unternehmer eine derartige Leistung erbringt. Die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) bzw. der mini one stop shop (MOSS) ist ein neues vereinfachtes Verfahren auf freiwilliger Basis. Es hat nach Ansicht der Europäischen Kommission die Zielsetzung, dass sich die betroffenen Unternehmen nur in einem EU-Land für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen, und zwar unabhängig davon, in wie vielen anderen EU-Ländern sie Dienstleistungen erbringen. Der Registrierungsprozess für das KEA-Verfahren soll laut EU-Verordnung (Nr. 967/2012) vom 9. Oktober 2012 schon zum 1. Oktober 2014 starten.

Weitere Informationen erhält man hier auf der Seite der Europäischen Kommission.

Beachte: Das Bundesfinanzministerium hat in seiner Pressemitteilung vom 11. Juli 2014 mitgeteilt, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zuständige Behörde für KEA bzw. MOSS vorgesehen ist. Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird dies dann auch im deutschen Umsatzsteuergesetz verankert werden. Für die betroffenen Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, bedeutet dies, dass sie sich zentral beim BZSt ab 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 registrieren lassen können. Unter www.bzst.bund.de wird das Bundeszentralamt für Steuern die Einzelheiten zum elektronischen Anmelde-/ und Antragsverfahren veröffentlichen.