LG München bestätigt Rechtswidrigkeit der Button-Lösung bei Amazon

Internet-Händler wie beispielsweise Amazon dürfen für eine Testmitgliedschaft, die dann automatisch in eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft übergeht, nicht einfach einen Button mit der Beschriftung „Jetzt kostenlos testen“ verwenden. Das bestätigte das Landgericht München I im Hauptsacheverfahren in einem aktuellen Urteil (Az. 33 O 23969/13), wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtete.

 

LG München bestätigt Rechtswidrigkeit der Button-Lösung bei Amazon
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Der VerbraucherService Bayern hatte im Juni 2013 eine einstweilige Verfügung gegen Amazon beantragt. Der Internetriese soll gegen die „Button-Lösung“ verstoßen haben. Seit der Einführung der Button-Lösung im August 2012 sind Unternehmen verpflichtet, Internet-Nutzer ausdrücklich auf die Kosten eines Angebots hinzuweisen. User sollen zudem mit einem Klick auf eine Schaltfläche eigenhändig bekräftigen, dass sie den Kostenhinweis tatsächlich zur Kenntnis genommen haben.

Amazon bot damals eine kostenfreie Testmitgliedschaft für seinen Premium-Service Prime an. Hierzu mussten Interessenten den Button „Jetzt kostenlos testen“ klicken. Diese Gratis-Offerte galt jedoch nur für 30 Tage. Wenn der betreffende Nutzer diese nicht fristgemäß kündigte, lief das Ganze automatisch als kostenpflichtige Mitgliedschaft weiter. Er musste dann 29,00 Euro für eine Jahresmitgliedschaft bezahlen. Hiergegen erwirkten Verbraucherschützer vor dem Landgericht München I mit Beschluss eine einstweilige Verfügung.

Die Richter des Landgerichtes München I gaben in dem Hauptsacheverfahren den Verbraucherschützern Recht. Das Gericht begründete das damit, dass von einem solchen Angebot eine „Anlockwirkung“ ausgehe. Dieses sei besonders wegen der Beschriftung des Buttons irreführend. Ferner verstoße es gegen die in Button-Lösung des § 312g Abs. 3 BGB.

Rechtsanwalt Solmecke meint, dass dieses Urteil zu begrüßen sei. Der Gesetzgeber habe ja durch die Einführung der Button-Lösung gewährleisten wollen, dass Konsumenten vor dem Anklicken des Buttons auf die Kostenpflicht aufmerksam gemacht werden. Sie sollen nicht mehr auf nur angeblich kostenfreie Angebote hereinfallen, die rückblickend ohne ihr Zutun eine Kostenfalle darstellen. Dieses Ziel, nämlich der Schutz vor Abofallen, würde ausgehebelt, wenn hier die Beschriftung des Buttons mit „Jetzt kostenlos testen“ ausreichend wäre. Überdies würden auch kleinere Online-Händler durch Amazon benachteiligt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Amazon vor dem Oberlandesgericht München in Berufung geht.

Online-Händler sollten in jedem Fall auf die einwandfreie Beschriftung ihres Bestell-Buttons achten. Ansonsten können Rückforderungsansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Ferner besteht auch eine erhebliche Abmahngefahr.