OLG Hamm: Urteil zu Reduzierung der Gewährleistungsfrist für B-Ware-Artikel

Ein Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2014 (Az. 4 U 102/13) besagt, dass die grundsätzliche Verkürzung der Gewährleistungsfristen auf 1 Jahr für B-Ware-Produkte in den AGB unlauter ist. Zudem gehen die Richter nicht davon aus, dass B-Ware Artikel parallel auch immer, den in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie genannten Gebrauchtwaren entsprechen. So Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke.

Ein Elektronikhändler hatte B-Waren verkauft und die Gewährleistungsfristen dabei auf 1 Jahr verringert. Der Händler hat damit die gesetzliche Möglichkeit der Verkürzung der Gewährleistungsfristen in § 475 BGB beim Verkauf von Gebrauchtwaren zur Anwendung gebracht. Er hat die vertriebenen B-Waren-Artikel also wie Gebrauchtware bewertet. Die Wettbewerbszentrale hat dies anders gesehen und ist gegen den Händler vorgegangen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale hat die Beschränkung der Gewährleistungsfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 474 BGB nicht standhalten können.

Die Richter haben unter Bezugnahme auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entschieden, dass Gebrauchtwaren letztlich nur Waren aus zweiter Hand seien. Die Argumentation des Elektronikhändlers dahingehend, dass die von ihm verkauften B-Ware- Artikel regelmäßig ohne oder wenn mit beschädigter Verpackung verkauft würden und es sich um Artikel handele, die schon einmal ausgepackt und möglicherweise ausprobiert bzw. vorgeführt wurden, konnte die Richter nicht überzeugen bzw. keine grundsätzliche Gleichstellung mit Gebrauchtwaren begründen. Nach Ansicht der Richter sei eine fehlerhafte und fehlende Verpackung oder das Vorführen eins Gerätes seitens des Verkäufers nicht geeignet das Risiko eines Gerätemangels zu erhöhen. Daher sei eine generelle Verkürzung der Gewährleistungsfristen bei dem Verkauf solcher B-Ware Artikel nicht geboten.

Da das OLG Hamm die Revision zugelassen hat, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Sollte sich die Entscheidung so bestätigten, dürften einige Händler gezwungen sein ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überarbeiten.