Vorsicht beim Verkauf über eBay – die 5 größten Fallen und Risiken

Es klingt im erstem Moment verlockend, schnell mal privat mit der eBay-App sein nicht mehr benötigtes Produkt verkaufen. Doch entgegen der Werbung ist es nicht so einfach, wenn man auf der sicheren Seite sein möchte. Es gibt beim Verkauf über eBay viele Fallstricke, die den vermeintlich schnellen und einfachen Verkauf zum Albtraum machen können. Nachfolgend eine kleine Übersicht der wichtigsten Risiken.

Falle 1: Das Urheberrecht

Bei Auktionen werden zur Artikelbeschreibung gerne Bilder aus dem Internet kopiert und in die eigene Auktion eingefügt, die Google Bildersuche ist da ein verlässlicher Helfer. Wer allerdings ungefragt Bilder aus dem Netz kopiert und entsprechend nutzt, verstößt gegen das Urheberrecht. Ebenso verhält es sich bei Texten wie zum Beispiel Produktbeschreibungen, auch diese dürfen generell nicht ohne Genehmigung für das eigene Angebot genutzt werden.

Der Verkäufserlös wird dann schnell durch die Strafen zunichte gemacht. Der erste, kleine Verstoß kostet private Anbieter bereits 100 Euro. Erheblich teurer wird es bei der widerrechtlichen Nutzung von Markennamen. Die widerrechtliche Nutzung ist beispielsweise die vergleichende Angabe eines Markennamens: Wenn Boxen mit dem Zusatz „Lautsprecher wie Bose“ verkauft werden, aber von einem anderen Hersteller sind, kann das bereits sehr teuer werden!

Falle 2: Fehlerhafte Beschreibung

Der Verkauf auf eBay mit der entsprechenden Artikelbeschreibung ist rechtlich bindend. Sollte der Verlauf der Auktion für den Verkäufer nicht zufriedenstellend sein,  kann das Angebot nicht ohne Weiteres beendet werden. Wenn der Verkäufer also bemerkt, dass der gewünschte Preis nicht erreicht wird und sein Angebot viel zu günstig weggeht, muss er trotzdem verkaufen, denn es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sehen vor, dass auch dann ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, wenn eine Auktion abgebrochen wird und zu diesem Zeitpunkt schon ein Gebot abgegeben worden ist. Die Ware ist dann gegen Kaufpreiszahlung fällig. Bei Nichtlieferung würde der Käufer Schadensersatz geltend machen können.

Inzwischen gibt es bei eBay „Käufer“, die bei Hunderten Auktionen automatisiert Gebote abgeben, die deutlich unter den aktuellen Verkaufspreisen liegen, um den Fakt auszunutzen, dass ein Artikel, auch bei einem erzielten Verkaufspreis deutlich unter dem Marktpreis, abgegeben werden muss. Weigert sich der Verkäufer dann, wird auf Herausgabe des Artikel geklagt, danach dann auf Schadensersatz.

Verkäufer sollten aber besser nicht auf die Idee kommen, selbst den Artikelpreis in die Höhe zu treiben, auch nicht durch Freunde oder Familienangehörige, denn das verbietet eBay und kann Sanktionen nach sich ziehen.

Falle 3: Ist der Verkauf bereits gewerblicher Handel?

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 17.01.13, Az. 4 U 147/12) zeigt erneut auf, dass der Grat zwischen gewerblichem und privatem Handeln bei eBay sehr schmal ist, es gibt auch keine Faustformel, die Gerichte entscheiden unterschiedlich! Das OLG Hamm entschied im Januar 2013:

Wer über ein anfänglich privat genutztes eBay-Konto über einen längeren Zeitraum ähnliche und neuartige Waren anzubieten, macht diesen zu einem gewerblichen Account und muss über Verbraucherrechte und seine Identität aufklären.

Es könnten dabei neben der Art der offerierten Waren auch die Menge der durchgeführten Verkäufe und die Zahl der vorhandenen Käufer-Beurteilungen eine entscheidende Rolle spielen. Das in dem Fall vorgelegte Bewertungsprofil – 74 Bewertungen in 10 Monaten –  galt bereits „als erhebliches Indiz“.

Gewerbliche Verkäufer haben deutlich mehr Dinge zu beachten als Privatanbieter, so zum Beispiel das Widerrufsrecht, Retourenrecht, Gewährleistung, Steuern, … .

eBay hat zudem mit den Steuerbehörden zusammenzuarbeiten und Daten an die Finanzbehörden weiterzuleiten, so wurde es  kürzlich vom Bundesfinanzhof, dem oberste Gericht für Steuer– und Zollangelegenheiten entschieden. Zudem möchte die Bundesagentur für Arbeit den eBay-Handel von Hartz-IV-Empfänger kontrollieren.

Falle 4: Die Gewährleistung

Jede private Auktion sollte mindestens mit dem Hinweis versehen werden, dass die Ware unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird, ansonsten hat der Verkäufer im Schadensfall kein guten Aussichten, wenn der Käufer im auf seine gesetzlichen Ansprüche besteht.

Durch den richtigen Hinweis auf den Ausschluss ist aber nur der private Verkäufer, gewerbliche Verkäufer sind an die gesetzliche Gewährleistung gebunden!

Falle 5: Betrügerische Machenschaften

Abzocker versuchen schon seit Bestehen des Online-Marktplatzes eBay nichtsahnende eBay-Käufer zu betrügen. Es werden Fälschungen und mangelhafte Waren angeboten oder leere Pakete verschickt.

Eine andere Art des Betrugs, Verkäufer betreffend, der mehr und mehr auf dem Online-Marktplatz Furore macht, ist das Phänomen des „Bid-Shieldings“, wovor man sich auch leider kaum wenig schützen kann. Scheinkäufer geben eine Zeit lang ein hohes Maximalgebot ab, wodurch der Verkaufspreis kurz vor Ende der Versteigerung künstlich in die Höhe getrieben wird. Für andere ehrliche Bieter ist dadurch kein vernünftiges Gebot mehr möglich. Der Artikel wird damit für alle anderen Käufer uninteressant. Bei Rücknahme des Scheingebots, meist Sekunden vor dem Auktionsende, fällt der Artikelpreis unter seinen Marktwert zurück. Ein Gebot, das derselbe „Käufer“ bereits zuvor unter einem anderem Namen abgegeben hatte. So muss der Artikel dann deutlich unter dem Marktpreis abgegeben werden.

Frank