OLG München: Amazon haftet nicht für Urheberrechtsverletzung in angebotenem E-Book

Das Münchener Oberlandesgericht hat vergangene Woche entschieden: Ein Internet-Versandhändler muss nicht für Inhalte der von ihm angebotenen E-Bücher haften. Allerdings  haben die Richter wegen der grundlegenden Signifikanz der Problemstellung die Revision gegen sein Urteil (Az.: 29 U 885/13) gestattet. Das bedeutet: Der Fall wird wahrscheinlich vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden werden.

Im zu verhandelnden Fall hatte die Enkelin des bayerischen Komikers Karl Valentin geklagt. Es ging es um einen Sketch ihres Großvaters. Anneliese Kühn hält die Urheberrechte an Valentins Werken.

Kühn entdeckte im November 2011 im deutschen Amazon Kindle-Shop das E-Book  „Bitte warten! Das Wartebuch für Ungeduldige“  angeboten vom Verlag Books on Demand. Darin war ein  Auszug aus dem Sketch ihres Großvaters über den „Buchbinder Wanninger“. Books on Demand hatte von Kühn nie eine Erlaubnis erhalten. Die Münchnerin sieht in der Veröffentlichung deswegen eine Urheberrechtsverletzung. Schließlich lägen die Online-Nutzungsrechte der Werke ihres Großvaters ausschließlich bei ihr, die Verlagsrechte beim Piper-Verlag.

Sie sah darin eine Urheberrechtsverletzung und mahnte Amazon ab. Daraufhin wurde zwar der Titel aus dem Amazon-Angebot entfernt, doch gab der Online-Händler die verlangte Unterlassungserklärung nicht ab.

Die Valentin-Enkelin klagte dann gegen Amazon Media. So sollte letztendlich bestimmt werden, dass Amazon für die von ihm vertriebenen E-Books haftbar ist. Das jedoch wurde vom Münchener Oberlandesgericht abgewiesen. Die zweite Niederlage für die Enkelin, denn bereits im Januar 2013 zog Anneliese Kühn vor dem Landgericht München den Kürzeren.

Das Gericht verglich in seiner Urteils-Begründung den Internet-Vertrieb mit dem Buchhandel. Dieser könne auch nicht den Inhalt seiner Bücher auf eventuelle Urheberrechtsverstöße untersuchen.

Das Gericht meinte, dass man in diesem Fall ein wenig Pionierarbeit leiste. Es gebe für einen Unterlassungsanspruch mehrere denkbare Grundlagen, von denen in diesem Fall aber keine greife. „Solange er’s nicht weiß, haftet er nicht“, sagte der Richter über den Internet-Versandhandel und eventuelle Urheberrechtsverletzungen. Schuldhaft hätte der Händler nur gehandelt, wenn er auf die Abmahnung keine Reaktion gezeigt hätte.

Für Online-Versandhändler ist besonders die abschließende Entscheidung des BGH von großer Bedeutung. Die Kanzlei  Wilde, Beuger & Solmecke wird daher das Urteil des BGH im Auge behalten.