Vertragsstrafe nur einmalig zahlbar – auch bei mehrfacher Nichtlöschung rechtswidriger Fotos

Wie Rechtsanawalt Christian Solmecke auf wbs-law.de ausführt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) entschieden, dass jemand der gesetzwidrige Bilder aus einer bereits beendeten eBay-Versteigerung nicht löscht, sich nur einmal strafbar macht (Az. 11 U 28/12).

Im vorliegenden Fall war der Beklagte wegen einer Urheberrechtsverletzung durch unbefugt vom Kläger hergestellte eBay-Produktfotos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Diese sah bei Zuwiderhandlung die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro vor.

Der Beklagte kam trotz Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Aufforderung zur Löschung dieser Fotos jedoch nicht nach. Dies hatte zur Folge, dass die Bilder bei insgesamt 11 inzwischen abgelaufenen eBay-Versteigerungen weiterhin zu sehen waren.

Als der Kläger dies erfuhr, mahnte er den Beklagten nochmals ab. Er verlangte von ihm die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 55.000 Euro sowie die Begleichung der Anwaltskosten. Weil der Beklagte nur die Kosten für die 2. Abmahnung in Höhe von 5.000 Euro bezahlte, verklagte er ihn schließlich auf Zahlung von 50.000 Euro Vertragsstrafe sowie 1.780,20 Euro außergerichtlicher Anwaltskosten.

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beklagten am 08.02.2012 (Az. 2-06 O 439/11) lediglich zur Zahlung der Abmahnkosten und wies die Klage im Übrigen ab. Hiergegen wollte der Kläger in Revision gehen und beharrte auf seiner Forderung.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies seine Berufung mit Beschluss vom 10.07.2013 (Az. 11 U 28/12) zurück, da diese keine Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu führten die Richter aus: Es falle lediglich eine Vertragsstrafe an, die der Beklagte schon bezahlt habe. Die Richter begründeten das damit, dass die Nichtlöschung der Bilder hier als ein einheitlicher Vorgang anzusehen ist. Der Beklagte habe vorliegend nicht für jede eBay-Auktion wiederholt den Entschluss gefasst, dass die Löschung der Bilder entfallen soll. Dies sei vielmehr fahrlässig geschehen.