Falsche PayPal Gewinnbenachrichtigung – wie geht es weiter?

Die Freude bei vielen PayPal-Nutzern währte nicht lange. Zunächst verschickte die eBay-Tochter vergangenen Freitag Mails an PayPal-Nutzer mit einer Gewinnbenachrichtigung: 500 Euro sollen sie angeblich gewonnen haben. Auf Facebook versuchte der Bezahldienst noch am Freitag dann aufzuklären: „Leider ist diese E-Mail aufgrund eines technischen Fehlers versendet worden“.

Falsche PayPal Gewinnbenachrichtigung – wie geht es weiter?
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PayPal verspricht derzeit bei der Marketing-Kampagne „Willste? Kriegste“ eine Gewinnausschüttung von insgesamt 50.000 Euro. Die Aktion ist Teil der deutschlandweiten Werbe-Kampagne mit dem Titel „Der PayPal-Unterschied”. Doch wie PayPal mitteilt, habe die Verlosung noch gar nicht stattgefunden. Die Kunden jedoch wollten die versprochenen 500 Euro auf ihrem Konto sehen und beharrten auf das Gewinnversprechen.

Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärte, dass PayPal es sich mit der Facebook-Mitteilung zu einfach mache. Das Gewinnversprechen sei mit einem konkreten Gewinnspiel verbunden und damit erst einmal wirksam (Gewinnzusagen laut § 661a BGB). Solmecke meint weiter, daß eine Anfechtung wegen Irrtums für die eBay-Tochter die einzige Möglichkeit sei, wieder aus der Gewinnzusage herauszukommen. Dieser Einspruch müsse jedoch sofort danach erfolgen, nachdem PayPal von dem Fehler erfahren habe.

PayPal reagierte dann auch noch am Freitagabend mit folgendem Mail an die betroffenen Kunden:

„Leider wurde diese Email[die Benachrichtigung über den Gewinn von 500,00 Euro] aufgrund eines Fehlers und technischen Versehens versandt und ist daher ungültig“.

Der Bezahldienst beruft sich in seiner Erklärung auf die §§ 119 und 120 des BGB. Die Gewinnzusage sei demnach wegen eines Irrtums und einer „falschen Übermittlung“ anfechtbar:

„Zur Klarstellung: Diese Mitteilung stellt eine Anfechtung der Email vom 7.6.2013 in Bezug auf das Gewinnspiel nach §§ 119, 120 BGB dar“.

Rechtsanwalt Jens Ferner in einem Posting zu dem Thema PayPal Gewinnzusage:

„Eine Anfechtung bei Gewinnzusagen sei eventuell gar nicht möglich. Diese Meinung könne man vertreten, wenn man annähme, dass eine Gewinnzusage keine Willenserklärung sondern eine geschäftsähnliche Handlung ist (vgl. Erman BGB Kommentar, §661a). Urteile zu diesem Thema gebe es noch nicht“.