Wer mit Herstellergarantie auf eBay wirbt muss Garantiebedingungen klar darlegen

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 14. Februar 2013 (Az. 4 U 182/12) festgestellt, dass eBay-Verkäufer, die mit einer Herstellergarantie in ihrer Artikeleinstellung werben, die entsprechenden Garantiebedingungen deutlich anführen müssen. Laut Oberlandesgericht sind gem. §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit(i.V.m) § 477 Abs. 1 S.1 BGB Verstöße unzulässig. Die Händler können abgemahnt werden, das berichtet Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung zugrunde: Ein eBay-Händler bot auf dem Online-Marktplatz einen Staubsauger im Sofort-Kauf-Format an. Er warb mit 5-jähriger Garantie. Diese wurde mit einem Foto neben den üblichen Produktbildern unterstrichen. Zusätzliche Informationen zu der beworbenen Garantie waren nicht vorhanden.

Die ebenfalls mit Haushaltsgeräten im Netz handelnde Klägerin ließ den eBay-Verkäufer daraufhin per Rechtsanwaltsschreiben abmahnen. Sie forderte diesen zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der durch die Abmahnung entstanden Rechtsanwaltskosten auf.

Die Klägerin argumentierte, dass die angeführte Garantie optisch so hervorgehoben werde, dass damit eine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs.1 BGB abgegeben worden sei. Die dazu verpflichtenden Angaben gem. § 477 Abs.1 S.2 BGB fehlten jedoch. Es liege daher eine Zuwiderhandlung gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 Abs.1 BGB vor. Ferner bemängelte die Klägerin, dass die Werbung mit der 5-jährigen Garantie für den Konsumenten irreführend sei: Es werde nicht klar, dass die Garantie vom Hersteller ausgehe und nicht von der Beklagten.

Die eBay-Verkäuferin wies diese Vorwürfe mit der Begründung zurück, sie habe nur mit einer Garantie geworben, diese jedoch nicht definiert. Es sei deutlich, dass sie mit Abschluss des Kaufvertrages nicht automatisch eine Garantie übernehmen wolle. Die Beklagte bezog sich hierbei außerdem auf das Urteil des BGH vom 15.12.2011 (I ZR 174/10). In diesem Urteil hatten die Richter des BGH entschieden, dass der Hinweis auf eine Garantie keine Garantieerklärung, sondern lediglich eine Garantiewerbung darstelle. Damit seien die sich aus § 477 Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden Aufklärungspflichten für den Verbraucher nicht zwingend notwendig.

Das OLG Hamm folgte jedoch der Begründung der Klägerin und wies die Berufung der angeklagten eBay-Händlerin als unberechtigt zurück. eBay-Händler, die mit einer Garantie für ihren Artikel Werbung machen, sollten also ein Auge darauf haben, dass aus der Offerte die Garantiebedingungen erkennbar sind. Das heißt: Es muss vor allem auch veranschaulicht werden, wer genau der Garantiegeber ist.