BGH: Mehrmalige Abmahnung eines Web-Shop-Betreibers bei gleichem Vergehen möglich

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem klargestellt, dass Betreiber eines Web-Shops unter Umständen auch mehrmalig wegen des gleichen Vergehens beim Wettbewerbsrecht etwa in 2 Newslettern abgemahnt werden können (Urteil vom 19.07.2012-Az. I ZR 199/10).  

Hintergrund

Ein Online-Shop-Betreiber erhielt eine Abmahnung. Darin warf ein Rivale ihm vor, dass er in einem Newsletter keinen Hinweis auf die Versandkosten gegeben hat. Ferner wurde er der irreführenden Werbung beschuldigt. Weil der abgemahnte Internet-Händler nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erwirkte das Konkurrenzunternehmen gegen ihn etwa 3 Wochen später eine einstweilige Verfügung.

Noch bevor die einstweilige Verfügung zugestellt wurde, schickte der die Gegenpartei dem Online-Händler nochmals eine Abmahnung. Diese bezog sich auf einen weiteren Newsletter, den der Online-Händler etwa 4 Wochen später als den ersten Newsletter erhalten hatte. In dieser Abmahnung wurde kritisiert, dass der Online-Händler auch in dem weiteren Newsletter nicht auf die Versandkosten hingewiesen hat. Jetzt gab der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese jedoch war lediglich auf die vorgeworfene Irreführung bezogen.

Erneut ging der Abmahner vor Gericht. Er forderte, dass der abgemahnte Verkäufer in beiden Fällen zur Unterlassung verurteilt wird. Ferner verlangte er die Rückzahlung der Abmahnkosten in Höhe von 911,80 Euro für die 1. Abmahnung und 859,80 Euro für die 2. Abmahnung.

Das Landgericht Berlin verurteilte ihn nur wegen der Werbung im ersten Newsletter. Hiermit erkannte es einen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten an. Daneben wiesen die Richter allerdings die Klage ab, weil es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Gegen diesen Entscheid legten beide Händler Berufung ein.

Das Kammergericht Berlin wies daraufhin die Klage insgesamt ab. Das KG Berlin argumentierte, dass der Kläger durch die wiederholte Abmahnung des gleichen Verstoßes gesetzeswidrig gehandelt habe, was zur Folge habe, dass auch die erste Abmahnung als nicht statthaft anzusehen sei. Denn der Vorwurf des Rechtsmissbrauches erstrecke sich auf das vollständige Klageverfahren. Der abmahnende Händler wollte das nicht so stehen lassen und ging erfolgreich in Revision.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der klagende Betreiber eines Web-Shops in beiden Fällen einen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten hat.

Die Erklärung sind zu lesen auf antiquariatsrecht.de

1. Abmahnung: Keine Rückwirkung von Rechtsmissbrauch

Der Anspruch auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnungskosten im Hinblick auf den 1. Newsletter würde selbst dann bestehen, wenn die zweite Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zu beurteilen sei. Denn so etwas kann sich nicht auf die Bewertung der 1. Abmahnung reaktiv auswirken.

Weitere Abmahnung: Ausnahmsweise kein Rechtsmissbrauch

Das Gericht verwies darüber hinaus darauf, dass die zweite Abmahnung hier ebenso keinen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG darstellt. Zwar darf wegen desselben oder in der Sache gleichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht üblicherweise nicht ein weiteres Mal abgemahnt werden, wenn der Gläubiger den Schuldner schon auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen hat.

Anders sieht die Lage allerdings dann aus, wenn der Kläger sich nicht darauf verlassen muss, mit einem auf eine Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrag einen Unterlassungstitel zu erwirken. Diese Situation lag hier vor, weil der Abgemahnte nicht auf die 1. Abmahnung geantwortet hatte. Darüber hinaus hat er die strafbewehrte Unterlassungserklärung trotz einstweiliger Verfügung nur in Bezug auf die beanstandete Irreführung abgegeben.