Unterlassungsanspruch Artikelfotos: Vorsicht bei überzogenen Streitwertforderungen

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Vorsicht bei überzogenen StreitwertforderungenDas Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 13.September 2012, AZ I-22 W 58/12, hinsichtlich einer Streitwertbeschwerde festgelegt, dass der Streitwert für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Übernahme eines Artikelfotos auf dem Online-Marktplatz eBay im Rahmen einer privaten oder kleingewerblichen Tätigkeit mit 900 Euro zu anzurechnen sei. Das berichtete anwalt.de.

In der Vorinstanz wurde der Streitwert noch auf 6.000 Euro festgesetzt. Das OLG Hamm begründete seine Entscheidung wie folgt: Für die Bemessung des Streitwertes sei der Lizenzschaden ausschlaggebend, da es um dessen Verhinderung ginge. Der Lizenzsatz sei zu verdoppeln, da mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Da im zu verhandelnden Fall die Lizenz für die Nutzung des Produktbildes von der Rechteinhaberin mit 450 Euro angegeben worden war, errechnete sich auf diese Weise der Gegenstandswert für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Höhe von 900 Euro.

Das Urteil des OLG Hamm ist nicht die einzige Entscheidung, bei der verschiedene Gerichte die Streitwerte bei der temporär limitierten Verwendung von Artikelfotos klar gemindert wurden. Im Januar 2012 reduzierte das OLG Köln den ursprünglich festgesetzten Streitwert von 6.000 auf 3.000 Euro. Im November 2011 gewann ein eBay-Nutzer vor dem OLG Braunschweig, bei dem ein Fotograf Klage gegen einen eBay-User führte, da dieser für eine private Auktion ein Foto von ihm verwendet hatte. Auch hier wurde der Streitwert deutlich herabgesetzt.

Abgemahnten sei damit zu empfehlen, so der anwalt.de, den zum Teil überzogenen Forderungen der Kläger nicht unbesehen nachzukommen. Besser sei es juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

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