Amtsgericht Köln entscheidet über die unrechtmäßige Verwendung von Fotos auf eBay

Noch ist nicht zu jedermann durchgedrungen, dass die Verwendung fremder Fotos ohne Billigung des Rechteinhabers verboten ist und zu Abmahnungen führen kann. Oft muss der Nutzer der Fotos auch noch Schadensersatz bezahlen.

So kommt es auch, dass sich die Gerichte immer wieder mit solchen Fällen befassen müssen. Aktuell hat das Amtsgericht Köln  hinsichtlich der Höhe des Schadensersatz ein interessantes Urteil erlassen (Urteil vom 24. Mai 2012, Az. 137 C 53/12), wie Rechtsanawalt Christian Solmecke berichtet.

Im vorliegenden Fall hatte ein Privatanbieter auf dem Online-Marktplatz eBay verschiedene Artikel angeboten. In seinen Artikelbeschreibungen nutzte er 4 Fotos, jedoch ohne Einverständnis des Rechteinhabers, einem Privatmann. Der Fotograf bemerkte dies und mahnte den eBay-Verkäufer wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Er verlangte von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die der eBay-Verkäufer auch abgab.

Der Fotograf forderte daraufhin vor Gericht Abmahnkosten in Höhe von 250 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 180 Euro je Foto. Dieser Schaden setze sich aus einer entgangenen Vergütung von 90 Euro zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 100% wegen unterlassener Bildquellenangabe zusammen. Der Fotograf nahm hierbei Bezug auf die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

Das Amtsgericht Köln entschied mit Urteil vom 24.05.2012 (Az. 137 C 53/12, [pdf]), dass der eBay-Anbieter wegen der Verletzung des Urheberrechtes durch die unerlaubte Verwendung der Fotos die Abmahnkosten ersetzen und Schadensersatz zahlen muss. Doch muss er lediglich 45 Euro pro Bild als entgangene Lizenzgebühr zahlen und nicht die geforderten 180 Euro je Foto.

Amtsgericht Köln entschiedet über die unrechtmäßige Verwendung von Fotos auf eBay
Amtsgericht Köln entscheidet über die unrechtmäßige Verwendung von Fotos auf eBay 1

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich um ein adäquates Lizenzentgelt handelt, zumal der Urheber der Fotos kein Berufsfotograf sei. Die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, wonach die Entlohnung für die einwöchige Verwertung eines Fotos auf einer Webseite 90 Euro gekostet hätte, könne nicht allgemein gültig übernommen werden. Zu berücksichtigen sei, dass der Fotograf nicht zu dem Personenkreis gehört, für den diese Empfehlung gemacht ist, denn hierzu gehörten etwa Berufsfotografen sowie Bildagenten.

Ferner ist das Amtsgericht hinsichtlich des Schadensersatzes der Meinung, dass kein Aufschlag wegen der fehlenden Angabe des Namens des Klägers als Urheber der Lichtbilder zu zahlen sei. Dies schlage schon deshalb fehl, weil es sich um keinen professionellen Fotografen handele. Ein Aufgeld kommt nach Anschauung der Richter nur bei einer Person in Betracht, die im Bereich der Produktfotografie aktiv ist. Für diese Fotografen ist von Wichtigkeit, dass durch Namensnennung auf ihre Leistungen hingewiesen wird.

Die Entscheidung des Amtsgerichtes Köln ist noch nicht rechtsgültig. Die Richter haben, da auf diesem Gebiet die Rechtsprechung unterschiedlich ist, die Berufung zugelassen.

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