Urheberrecht: eBay-Nutzer gewinnt vor Braunschweiger OLG

Ein Fotograf führte Klage gegen einen eBay-User, da dieser für eine private Versteigerung ein Foto von ihm genutzt hatte. In der Klageschrift legte der Fotograf einen Streitwert von 6.300 Euro fest. Die Vorinstanz folgte dem Streitwertvorschlag.

Der eBay-Verkäufer war damit nicht einverstanden, denn nach dem Streitwert richten sich unter anderem auch die Rechtsanwaltsgebühren die der Beklagte zu zahlen hat und legte Beschwerde ein. Damit war er nun vor dem OLG Braunschweig erfolgreich (Aktenzeichen 2 W 92/10).

Der beklagte eBay-Nutzer muss 300,00 Euro Schadenersatz zahlen, wobei dieser sich aus „Lizenzschaden“ in Höhe von 150,00 Euro sowie einem „Verletzerzuschlag“ in selbiger Höhe zusammensetzt.

Die Braunschweiger Richter setzten den Streitwert auf 600,00 Euro herunter. Das begründeten sie damit, dass der Streitwert in urheberrechtlichen Obliegenheiten zwar generell nach dem wirtschaftlichen Wert bemessen würde und zudem „Angriffsfaktor der Rechtsverletzung“ berücksichtige. Dabei dürften Gedanken wie die der Abschreckung jedoch keine Rolle spielen.

Ein erhöhter Streitwert könne im Übrigen ebenso den Kläger selbst treffen, so die Richter: Im Falle, dass dieser vor Gericht verliere, müsse er die durch den hohen Streitwert entstandenen höheren Gerichts- und Anwaltskosten selbst bezahlen. Was daher vorab einen Abschreckungseffekt erzielen sollte, treffe ihn dann selbst, so das OLG Braunschweig.

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